Mit Swapverträgen kann ein bei Darlehen bestehendes Risiko von Zinsänderungen abgesichert werden. Der BFH hat klargestellt, dass Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps als Betriebsausgaben abziehbar sein können, wenn ein betriebliches Zinsrisiko abgesichert werden soll. Voraussetzungen sind ein enger Zusammenhang zum betrieblichen Darlehen und eine Erfassung in der laufenden Buchhaltung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 10.04.2025 (VI R 11/22) die Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Zinsswaps weiter konkretisiert.
Sachverhalt im Besprechungsfall
Der Kläger K betrieb ein Weingut und schloss mehrere Swapverträge mit mehrjähriger Laufzeit, um sich das bestehende Zinsniveau für eine geplante Betriebserweiterung zu sichern.
Zur Absicherung eines der Finanztermingeschäfte übernahm die A-Bank für K eine Bürgschaft, für die Provisionszahlungen zu zahlen waren. Die geplante Investition wurde später durchgeführt.
Die Aufwendungen aus den Swapverträgen einschließlich der Zahlungen für die Bürgschaft leistete K von seinem Privatkonto und buchte diese im Jahresabschluss als Einlage.
Das Finanzamt behandelte die Swapverträge als Termingeschäfte und nicht als Betriebsausgaben. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht zurück. Auch der BFH sah die Revision als unbegründet an.
Grundsätze und Begründung im Besprechungsfall
Die für den Betriebsausgabenabzug erforderliche betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen ist gegeben, wenn die Zinsen für eine Verbindlichkeit geleistet werden, die durch den Betrieb veranlasst ist.
Damit können auch laufende Zahlungen im Rahmen eines Zinsswaps als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sein, soweit mit diesem ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll.
Da Zinsswap- und Darlehensvereinbarung grundsätzlich eigenständig nebeneinanderstehen, setzt der Betriebsausgabenabzug von laufenden Zahlungen im Rahmen des Zinsswaps einen betrieblichen Veranlassungszusammenhang voraus. Dieser ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls.
Neben der objektiven Verknüpfung von Darlehen und Swapgeschäft muss der Steuerpflichtige die laufenden Swapzahlungen zeitnah bereits unterjährig in der laufenden Buchhaltung als betrieblichen Aufwand/Ertrag abbilden.
Liegen keine Betriebsausgaben vor, handelt es sich bei einem Swap lediglich um ein betriebsfremdes spekulatives Termingeschäft, das den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen ist.
Vor diesem Hintergrund beurteilt der BFH im Besprechungsfall die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben, weil K die Swapgeschäfte nicht von vorherein als betriebliche Geschäfte behandelt hat. Er hat die streitigen Swapzahlungen erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten als Einlage betrieblich verbucht und damit erst nachträglich zu erkennen gegeben, dass das Risikogeschäft betrieblichen Zwecken und nicht der privaten Spekulation dienen sollte.
Praxishinweis
Der BFH hat seine Grundsätze folgendermaßen konkretisiert: Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps können als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, soweit mit diesem ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll.
Dies setzt voraus, dass das betriebliche Darlehen und das zinssichernde Swapgeschäft inhaltlich hinreichend eng miteinander verknüpft sind und die Ausgleichszahlungen in der laufenden Buchhaltung als betrieblicher Aufwand abgebildet werden.
BFH, Urt. v. 10.04.2025 - VI R 11/22