Können vorweggenommene Aufwendungen für die eigene Bestattung steuerlich geltend gemacht werden? Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass solche Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, weil die Bestattungsvorsorge nicht zwangsläufig sondern freiwillig ist. Auch ein Vergleich mit der Übernahme von Beerdigungskosten für nahe Angehörige führt zu keinem anderen Ergebnis.
Das Finanzgericht Münster (FG) hat mit Urteil vom 23.06.2025 (10 K 1483/24 E) entschieden, dass Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger für seine eigene Bestattung im Voraus bezahlt, nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, da der Steuerpflichtige hierdurch nicht zwangsläufig höher belastet wird als andere Steuerpflichtige.
Sachlage im Streitfall
Der Kläger trug im Streitjahr Aufwendungen für eine Bestattungsvorsorge aus einer Treuhandpolice zu einem Bestattungsvorsorgetreuhandvertrag i.H.v. 6.500 € vor. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den vom Finanzamt zunächst geschätzten Einkommensteuerbescheid des Klägers machte dieser die Aufwendungen für die Bestattungsvorsorge geltend.
Die Bestattungskosten wären später bei den Erben auch als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Daher war der Kläger der Auffassung, dass entsprechende vorweggenommene Aufwendungen für die Bestattung ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das FG die Klage als unbegründet zurück.
Außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG
Nach § 33 Abs. 1 EStG kann die Einkommensteuer auf Antrag reduziert werden, wenn einer steuerpflichtigen Person zwangsläufig höhere Ausgaben entstehen als den meisten anderen Steuerpflichtigen mit vergleichbarem Einkommen, Vermögen und Familienstand.
Solche Ausgaben gelten dann als „zwangsläufig“ i.S.d. Gesetzes, wenn sich der Steuerpflichtige ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder moralischen Gründen nicht entziehen kann. Zudem müssen die Ausgaben der Situation nach erforderlich und in einem angemessenen Rahmen bleiben (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die wegen ihrer Außergewöhnlichkeit nicht von den allgemeinen Freibeträgen umfasst sind.
Vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Nach Auffassung des FG sind die Ausgaben des Klägers für eine Bestattungsvorsorge keine außergewöhnliche Belastung, da sie weder zwangsläufig noch außergewöhnlich i.S.d. Einkommensteuerrechts sind.
Bei den vorweggenommenen Kosten für die Beerdigung handelt sich nicht um Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf, die derart außergewöhnlich wären, dass sie nicht bereits in anderen Freibeträgen, wie insbesondere dem Grundfreibetrag, berücksichtigt sind. Denn der Eintritt des Todes und damit die Notwendigkeit, bestattet zu werden, trifft jeden Steuerpflichtigen.
Der Unterschied zu den Aufwendungen für die Beerdigung naher Angehöriger besteht darin, dass nicht jeder Steuerpflichtige in seinem Leben solche Aufwendungen für einen nahen Angehörigen zu tragen hat und auch nicht jeder Steuerpflichtige in Anzahl und Höhe solcher Aufwendungen gleich belastet wird.
Anders als bei der Beerdigung naher Angehöriger, für die unter bestimmten Umständen sittliche Gründe anerkannt werden, besteht für die eigene Bestattungsvorsorge keine rechtliche, tatsächliche oder sittliche Verpflichtung.
Es handelt sich daher um freiwillige Ausgaben, die nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Zudem fehlt es nach Ansicht des FG an einer tatsächlichen Belastung, wenn die Vorsorgekosten aus dem eigenen Vermögen gedeckt werden und nicht über den Nachlasswert hinausgehen.
Praxishinweis
Die steuerliche Berücksichtigung von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung ist nach der Entscheidung somit nur für Angehörige möglich, da nur diese zwingend mit den Beerdigungskosten belastet werden. Sorgt ein Steuerpflichtiger für seine eigene Beerdigung vor, ist dies stets als freiwillig anzusehen und daher keine außergewöhnliche Belastung.
FG Münster, Urt. v. 23.06.2025 - 10 K 1483/24 E