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Einkommensteuer, Steuerberatung -

Arbeitszimmer: Kosten bei Mischnutzung absetzbar?

Der Große Senat des BFH hat eine Grundsatzentscheidung zur steuerlichen Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers gefällt. Danach sind Aufwendungen nur dann absetzbar, wenn eine (nahezu) ausschließliche berufliche oder betriebliche Nutzung vorliegt. Eine Aufteilung der Kosten scheidet aus. Gemischt genutzte Arbeitszimmer und „Arbeitsecken“ werden damit regelmäßig steuerlich nicht anerkannt.

Die aktuelle Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer

Nach dem derzeit geltenden § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG können Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden: Steht dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz (etwa bei seinem Arbeitgeber) zur Verfügung, ist ein Aufwendungsabzug von bis zu 1.250 € im Jahr möglich. Der Kostenabzug kann nur dann uneingeschränkt geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den qualitativen Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Von der Abzugsbeschränkung erfasst sind lediglich die Raumkosten wie z.B. Miete und Reinigungskosten. Für Einrichtungsgegenstände und Arbeitsmittel ist unabhängig davon ein Werbungskosten- oder Betriebsgabenabzug grundsätzlich zulässig.

Der Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27.07.2015

Der Große Senat des BFH hat am 27.07.2015 zur Frage entschieden, ob ein häusliches Arbeitszimmer auch im Fall einer gemischten Nutzung der Räumlichkeiten vorliegen kann. Im Streitfall machte ein Kläger Kosten i.H.v. 804 € für ein häusliches Arbeitszimmer geltend, das er für die Verwaltung von Mietobjekten nutzte. Für 2006 brachte er im Rahmen der Einkommensteuererklärung diese Aufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug.

Nach einem Tätigkeitsbericht wurde der Raum zu 60 % zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt. Anhand von Fotos stellte er außerdem die büromäßige Ausstattung des Raums mit Schreibtisch, Büroschränken, Regalen, Ordnern und einem Computer dar. Zwar versagte das Finanzamt den Kostenabzug, das angerufene Finanzgericht Niedersachsen erkannte die Aufteilung des Klägers im Urteil vom 24.04.2012 jedoch an. Das Finanzamt legte daraufhin Revision beim Bundesfinanzhof ein. Der IX. Senat des BFH legte den Fall dem Großen Senat zur Entscheidung vor, da Fragen grundsätzlicher Art betroffen waren.

Keine Aufteilung beim häuslichen Arbeitszimmer

Mit seinem Urteil vom 21.09.2009 ist der Große Senat von dem bis dahin geltenden Aufteilungsverbot für gemischt veranlasste Kosten, die sowohl die Sphäre der Einkünfte als auch die private Lebensführung betreffen, abgerückt. Nach dieser Entscheidung sind gemischt veranlasste Kosten abziehbar, wenn eine Aufteilung sinnvoll möglich ist und die beruflichen Anteile nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung sind.

Nach Ansicht des Großen Senats im aktuellen Beschluss lassen sich aber bei gemischt genutzten Räumlichkeiten die Kosten für die einkünftebezogene und die sonstige private Nutzung nicht sinnvoll aufteilen. Die Aufteilung der Nutzung im Rahmen eines Tätigkeitsberichts kann nicht als Nachweis gelten, da die tatsächliche Aktivität nicht kontrolliert werden kann. Wird ein Raum in mehr als nur geringfügigem Umfang zu privaten Zwecken genutzt, sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar.

Auch Aufwendungen für die „Arbeitsecke“ sind nicht abziehbar

Auch einem anteiligen Abzug für eine „Arbeitsecke“ – also einem abgegrenzten, büromäßig eingerichteten Bereich eines ansonsten privat genutzten Raums – erteilte der BFH eine Absage. Wenn bereits der Kostenabzug für ein komplett als Büro eingerichtetes Zimmer nicht zulässig ist, wenn dort in einem nennenswerten Umfang auch andere Nutzungen stattfinden, so muss dies erst recht für einen ohnehin schon gemischt genutzten Raum gelten.

Normzweck des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG steht Abzug entgegen

Laut der Gesetzesbegründung wurde die betreffende Norm (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) mit dem Zweck eingeführt, zu einer sachgerechten Abgrenzung des beruflichen und des privaten Bereichs des Steuerpflichtigen zu gelangen. Nach Ansicht des BFH wäre eine Aufteilung nicht mit diesem Zweck der Norm vereinbar.

Praxishinweis

Der Große Senat des BFH hat nun hinsichtlich der Aufteilung bei einem gemischt genutzten häuslichen Arbeitszimmer Fakten geschaffen und die Aufteilung verwehrt. Auch die „Arbeitsecke“ ist, zumindest was die Raumkosten angeht, nicht abziehbar. Im Hinblick auf die Rechtssicherheit ist diese Entscheidung zwar zu begrüßen, jedoch für die von zuhause aus arbeitenden Steuerpflichtigen ist das wohl kaum ein Grund zur Freude. Für einen im Ganzen büromäßig eingerichteten Raum ist eine private Mitnutzung nur dann unschädlich, wenn er ansonsten nahezu ausschließlich für die Erzielung von Einkünften genutzt wird. Nach allgemeinen Grundsätzen dürfte demnach lediglich eine private Nutzung von bis zu 10 % nicht zu beanstanden sein.

BFH, Beschl. v. 27.07.2015 – GrS 1/14
FG Niedersachsen, Urt. v. 24.04.2012 – 8 K 254/11
BFH, Beschl. v. 21.09.2009 – GrS 1/06, BStBl 2010 II 672

Quelle: StB, Diplom-Wirtschaftsjurist Thorsten Wagemann