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Einkommensteuer -

Firmenwagen bei geringfügig beschäftigten Familienangehörigen

Wenn werden Aufwendungen für einen Dienstwagen, der angestellten Familienangehörigen überlassen wird, steuerlich anerkannt? Der BFH hat entschieden, dass bei einer nur geringfügigen Beschäftigung die Überlassung eines Firmenwagen an einen Familienangehörigen für eine private Nutzung nicht fremdüblich ist. Demnach hatte das Finanzamt zu Recht den Gewinn um die Aufwendungen für das Fahrzeug erhöht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, ob die Pkw-Überlassung an einen Familienangehörigen, der lediglich geringfügig beschäftigt wird, steuerlich anzuerkennen ist.

Die Lebensgefährtin eines Ingenieurs war als Sekretärin in Teilzeit beschäftigt (wöchentliche Arbeitszeit 20 bis 30 Stunden). Daneben schloss sie mit ihrem Lebensgefährten einen weiteren Arbeitsvertrag, wonach sie wöchentlich sechs Stunden tätig sein sollte, und zwar für mit der kaufmännischen Organisation des Ingenieurbüros zusammenhängende Arbeiten.

Diese Tätigkeit sollte als sogenannte geringfügige Beschäftigung ausgeübt und mit monatlich 400 € vergütet werden. In einem Nachtrag zum Anstellungsvertrag wurde vereinbart, dass ihr ein Firmenwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werde, deren Kosten der Ingenieur als Arbeitgeber übernehme. Der steuer- und sozialversicherungspflichtige Gegenwert der Fahrzeugüberlassung für private Zwecke sollte gegen den baren Vergütungsanspruch aufgerechnet werden.

Nach einer Außenprüfung erhöhte das Finanzamt (FA) den Gewinn des Ingenieurs um die Sachlohnaufwendungen und die über den Sachbezugswerten liegenden Kraftfahrzeugkosten. Weder Finanzgericht noch BFH sahen dies anders.

Fremdüblichkeit als Voraussetzung für die Anerkennung

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Vertragsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen ist u.a., dass die Verträge solchen entsprechen, die zwischen fremden Dritten geschlossen werden (sog. Fremdvergleich). Insoweit hielt der Ingenieur es für fremdüblich, dass eine Fahrzeugüberlassung an einen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer erfolgt.

Nach Ansicht des BFH ist eine derartige Fahrzeugüberlassung aber offensichtlich nicht fremdüblich. Denn ein Arbeitgeber würde einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen, da dieser durch eine umfangreiche Privatnutzung des Pkw die Vergütung für die Arbeitsleistung in erhebliche – und für den Arbeitgeber unkalkulierbare – Höhen steigern könnte. Die Kfz-Überlassung entspräche einem nicht von der Arbeitsmenge abhängigen und in hohem Maße variablen Lohn.

Die Bewertung der Fahrzeugüberlassung mit 1 % des inländischen Listenpreises dient der Vereinfachung und entspricht nur ausnahmsweise den auf die Privatnutzung entfallenden wirklichen Kosten der Kfz-Haltung. Die erhebliche private Nutzung eines überlassenen Fahrzeugs durch einen „normal“ oder gut verdienenden vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer würde zwar zu einer vergleichbaren „Lohnerhöhung“ führen – diese fiele aber in Relation zum Arbeitslohn deutlich geringer ins Gewicht.

Da die Gestaltung damit dem Fremdvergleich nicht standhielt, hatte das FA den Gewinn zu Recht um die entsprechenden Aufwendungen für das Kfz erhöht.

Praxishinweis

Die Entscheidung zeigt deutlich, wie wichtig es ist, dass bei Vertragsbeziehungen unter nahen Angehörigen oder Lebensgefährten im Voraus geklärt wird, ob die geplante Gestaltung den Fremdvergleichsmaßstäben standhält. Ist dies nicht der Fall, wird die steuerliche Anerkennung versagt. Die Entscheidung zeigt aber auch, wer die Fremdüblichkeit definiert: die Finanzgerichte und der BFH. Jedenfalls für die private Pkw-Nutzung durch geringfügig Beschäftigte ist kein Raum. Diese Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtsprechung, so dass das Ergebnis eigentlich vorhersehbar war, gleichwohl herrscht insoweit nun Rechtssicherheit.

BFH, Urt. v. 21.12.2017 - III B 27/17

Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht