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Einkommensteuer -

Gewinnermittlung: BFH klärt Streit über nicht abziehbare Schuldzinsen

Wie sind die nicht abziehbaren Schuldzinsen zu berechnen? Was gilt bei einer Investitionszulage und nicht abziehbaren Betriebsausgaben? Nach dem BFH ist der bilanzielle Gewinn nicht um eine steuerfreie Investitionszulage zu kürzen - während nicht abziehbare Betriebsausgaben dem Gewinn nicht hinzugerechnet werden. Der BFH klärt damit eine wichtige Streitfrage für die nicht abziehbaren Schuldzinsen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 03.12.2019 (X R 6/18) dazu Stellung genommen, ob eine Investitionszulage und nicht abziehbare Betriebsausgaben bei der Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen sind.

Sachverhalt im Besprechungsfall

E, der Kläger, erklärte im Streitjahr einen Verlust aus Gewerbebetrieb. Dabei hatte er eine zugeflossene steuerfreie Investitionszulage vom Bilanzgewinn abgezogen und nicht abziehbare Betriebsausgaben hinzugerechnet.

Der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen legte er hingegen einen Gewinn unter Ansatz der Investitionszulage zugrunde. Folglich erklärte er für das Streitjahr keine nicht abziehbaren Schuldzinsen.

Mit dem Finanzamt entstand anschließend Streit über die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die nicht abziehbaren Schuldzinsen. Die von E erhobene Klage war erfolgreich. Der BFH sah dies teilweise anders.

Bemessungsgrundlage für die nicht abziehbaren Schuldzinsen

Der Gewinn in § 4 Abs. 4a EStG ist nach Ansicht des BFH mangels einer besonderen Bestimmung wie der allgemeine Gewinnbegriff in § 4 Abs. 1 EStG auszulegen. Bei diesem Gewinn handelt es sich um das Ergebnis des (innerbilanziellen) Betriebsvermögensvergleichs; darin ist die zugeflossene Investitionszulage noch (gewinnerhöhend) enthalten.

Eine Kürzung um die Investitionszulage sieht der Wortlaut in § 4 Abs. 1 EStG nicht vor. Danach ist der Gewinn nur um den Wert der Einlagen, also um privat veranlasste Wertzuführungen, zu vermindern.

Investitionszulagen werden gewährt, um begünstigte Investitionen zu fördern, so dass es sich nicht um privat, sondern um betrieblich veranlasste Wertzuführungen handelt und eine Minderung nicht vorgenommen werden kann.

Der Gewinn des § 4 Abs. 1 EStG unterscheidet sich insoweit vom steuerlichen Gewinn i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, der unter Anwendung sämtlicher Vorschriften der §§ 4 bis 7k und 13a EStG zu ermitteln ist.

Die Vorschrift des § 60 Abs. 2 EStDV bestätigt, dass der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG (vgl. § 60 Abs. 1 EStDV) den steuerlichen Vorschriften – außerbilanziell bzw. auf einer zweiten Stufe – anzupassen ist, wenn die Bilanz Ansätze oder Beträge enthält, die diesen Vorschriften nicht entsprechen.

Dabei ist die Investitionszulage (erst) in der zweiten Stufe der Gewinnermittlung zu kürzen. Zwar gehört die Investitionszulage nicht zu den Einkünften des Einkommensteuergesetzes und mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten.

Hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Gewährung der Investitionszulage überhaupt keine einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen haben darf; insbesondere ist die Investitionszulage nicht Bestandteil des steuerbilanziellen Betriebsvermögens.

Anwendung auf den Besprechungsfall

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf die Behandlung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben bei der Berechnung nach § 4 Abs. 4a EStG muss deren außerbilanzielle Korrektur unterbleiben, auch wenn sich die Hinzurechnung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG gewinnerhöhend und damit für den Steuerpflichtigen günstig auswirken würde.

Soweit der Bilanzgewinn bereits um die nicht abziehbaren Betriebsausgaben erhöht worden ist, ist er zur Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen zu mindern. Bei nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG handelt es sich auch nicht um Entnahmen.

Dies zeigt bereits die gesetzliche Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG, die nicht auf § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG verweist, sondern anordnet, dass diese Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern dürfen. § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG erfordert lediglich eine außerbilanzielle Hinzurechnung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben.

Das Unterbleiben der außerbilanziellen Hinzurechnung nicht abziehbarer Betriebsausgaben entspricht dem vom Gesetzgeber mit § 4 Abs. 4a EStG verfolgten Zweck. Betriebsausgaben führen buchmäßig zu einer negativen Kapitalentwicklung im Unternehmen.

Würden nicht abziehbare Betriebsausgaben vor einer Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG hinzugerechnet, würde diese negative Kapitalentwicklung neutralisiert. Die Berechnung nach § 4 Abs. 4a EStG würde einen höheren Gewinn ausweisen als buchmäßig gegeben.

Der Steuerpflichtige könnte demzufolge mehr als den nach Buchwerten ermittelten Gewinn entnehmen, ohne die nachteilige Rechtsfolge des § 4 Abs. 4a EStG auszulösen. Dies würde der an der Kapitalentwicklung orientierten Neufassung des § 4 Abs. 4a EStG widersprechen und wäre mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar.

Bei einer solchen Neutralisierung käme es im Übrigen zu einem widersprüchlichen Ergebnis:

Einerseits begründet der Gesetzgeber die Nichtabziehbarkeit einzelner Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG damit, dass diese „typischerweise die allgemeine Lebensführung berühren“, andererseits würde im Fall einer betragsmäßigen Hinzurechnung bei dem Gewinnbegriff nach § 4 Abs. 4a EStG die Annahme der Überentnahme und damit die Unterstellung einer privaten Veranlassung aufgenommener Schulden verhindert. Die Anordnung der Nichtabziehbarkeit nach § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG hätte für den Steuerpflichtigen einen positiven Effekt, der so nicht gewollt sein kann.

Praxishinweis

Der BFH hat mit dieser Entscheidung den Streit beendet, ob die nichtabziehbaren Betriebsausgaben der Bemessungsgrundlage für die nichtabziehbaren Schuldzinsen hinzuzurechnen ist: Nach Ansicht des BFH ist dies nicht der Fall, während eine steuerfreie Investitionszulage nicht zu kürzen ist. Der BFH leitet dies konsequent aus dem Gesetz ab. Für die Praxis herrscht nun Klarheit.

BFH, Urt. v. 03.12.2019 - X R 6/18

Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht