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Gewinnermittlung: Neues BMF-Schreiben zum Investitionsabzugsbetrag

Das BMF hat ein neues Anwendungsschreiben zu den Zweifelsfragen beim Investitionsabzugsbetrag veröffentlicht. Es werden die ab 2016 geänderte Rechtslage und die aktuelle BFH-Rechtsprechung berücksichtigt. Dabei geht es u.a. darum, ob ein konkreter Nachweis einer Investitionsabsicht notwendig ist und wann der Investitionsabzugsbetrag bei einer „schädlichen Verwendung“ rückgängig gemacht wird.

Mit dem Schreiben vom 20.03.2017 verkündet das Bundesministerium der Finanzen (BMF) seine aktualisierten Ansichten für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG. Die Finanzverwaltung geht auf die ab 01.01.2016 geänderte Rechtslage ein und stellt die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag vor.

Grundsätzlich können nur aktive Betriebe einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen, d.h. solche Unternehmen, die am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und eine werbende Tätigkeit ausüben. Dies gilt rechtsformunabhängig für Einzelunternehmen, Personengesellschaften im Gesamthandsvermögen oder im Sonderbetriebsvermögen sowie Körperschaften. Ob jedoch ein im Gesamthandsvermögen in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag auch für das Sonderbetriebsvermögen eines ihrer Gesellschafter verwendet werden darf, liegt derzeit zur Klärung dem BFH vor.

Neu ist, dass nach § 7g EStG auch noch nicht eröffnete Betriebe, beginnend mit der ersten nach außen gerichteten objektiven Tätigkeit, in der Eröffnungsphase einen Investitionsabzugsbetrag bilden können.

Dazu muss lediglich die Betriebseröffnungsabsicht anhand geeigneter Unterlagen wie einer Gewerbeanmeldung oder einem beantragten Kredit glaubhaft gemacht werden. Anders als nach § 7g EStG nach alter Rechtslage ist es nicht mehr erforderlich, Nachweise für die Investitionsabsichten vorzulegen.

Wann darf ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden?

Ein IAB kann sowohl für neue als auch gebrauchte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens angesetzt werden, wenn diese in einem auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Zeitraum angeschafft oder hergestellt werden sollen. Dies gilt sowohl für Trivialsoftwareprogramme als auch für geringwertige Wirtschaftsgüter oder Sammelposten, nicht jedoch für immaterielle Wirtschaftsgüter wie Software.

Aufgrund der Förderung von kleinen und mittelständischen Unternehmen kann der Investitionsabzugsbetrag nur dann gebildet werden, wenn der Betrieb die Größenmerkmale nach § 7g Abs. 1 EStG nicht überschreitet. Das bedeutet, dass beispielsweise bei Gewerbebetrieben oder Freiberuflern, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, ein Betriebsvermögen von 235.000 € nicht überschritten werden darf.

Sofern die Voraussetzungen vorliegen, können nach § 7g EStG bis zu 40 % der tatsächlichen Aufwendungen für das Wirtschaftsgut, welches innerhalb von drei Jahren angeschafft oder hergestellt werden soll, in Abzug gebracht werden. Begünstigte Betriebe können Investitionsabzugsbeträge bis maximal 200.000 € für den jeweiligen Betrachtungszeitraum geltend machen.

Bilanzielle Behandlung und Verfahren

Bilanztechnisch wird der Investitionsabzugsbetrag bei Anschaffung eines Wirtschaftsguts außerbilanziell hinzugerechnet und führt gleichzeitig zu einer gewinnmindernden Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Verfahrenstechnisch kann der Steuerpflichtige den Investitionsabzugsbetrag ohne weitere Nachweise der Investitionsabsicht im Rahmen seiner Steuererklärung oder nach bereits erfolgter Festsetzung, also beispielsweise im Rechtsbehelfsverfahren, geltend machen. Den Investitionsabzugsbetrag muss der Steuerpflichtige grundsätzlich im Rahmen des zu übermittelnden Datensatzes wie der E-Bilanz ansetzen.

Wenn der Steuerpflichtige innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums keine Investitionen in der Höhe des in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrags tätigt, so muss dieser nicht genutzte Investitionsabzugsbetrag insoweit bei der Veranlagung rückgängig gemacht werden.

Darüber hinaus ist der Investitionsabzugsbetrag bei einer sogenannten schädlichen Verwendung nach § 7g Abs. 4 EStG wieder rückgängig zu machen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das angeschaffte Wirtschaftsgut vor dem Ende des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgt, aus dem Betrieb ausscheidet oder zu mehr als 10 % außerbetrieblich genutzt wird.

Diese Vorgaben gelten ebenso für die Nutzung in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen. Das bedeutet, eine schädliche Verwendung liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut in einem anderen Betrieb zu mehr als 10 % nutzt. Ebenfalls stellt nach Auffassung des BMF eine entgeltliche wie unentgeltliche Überlassung für mehr als drei Monate an einen anderen eine solche schädliche Verwendung dar.

Praxishinweis

Die Finanzverwaltung geht im Rahmen des Anwendungsschreibens auf die aktuelle Rechtsprechung des BFH ein. Dementsprechend lässt sie nun auch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags zur Glättung von Betriebsprüfungsmehrergebnissen zu und fordert nicht mehr einen konkreten Nachweis der Investitionsabsicht. Darüber hinaus verweist das BMF auf das beim BFH anhängige Verfahren hinsichtlich der steuerlichen Behandlung eines Investitionsabzugsbetrags bei der Übertragung vom Gesamthandsvermögen zum Sonderbetriebsvermögen.

Steuerpflichtige sollten beachten, dass diese Regelungen der Finanzverwaltung grundsätzlich erstmals für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden sind, die in nach dem 31.12.2015 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. Für vor dem 01.01.2016 in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge sind die aktuellen Übergangsregelungen zu beachten.

BMF-Schreiben v. 20.03.2017 - IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02

Quelle: Dipl.-Volkswirt Volker Küpper