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Häusliches Arbeitszimmer: Kein Streit um die Erforderlichkeit

Der Steuerabzug für ein häusliches Arbeitszimmer ist durch die beiden Fallgruppen (kein anderer Arbeitsplatz, Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung) begrenzt. Aufwendungen müssen (nahezu) ausschließlich betrieblich oder beruflich veranlasst sein. Dass das Arbeitszimmer objektiv erforderlich ist, muss aber nicht zusätzlich festgestellt werden, hat der BFH klargestellt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, ob ein Arbeitszimmer auch erforderlich sein muss, um die damit verbundenen Aufwendungen steuerlich geltend machen zu können.

Ein Steuerpflichtiger erzielte Einkünfte u.a. aus Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung. Dazu nutzte er einen Raum seiner Wohnung, der büromäßig ausgestattet war, um darin sämtliche Bank-, Versicherungs-, Vermietungs- und Steuerunterlagen aufzubewahren. Der Steuerpflichtige nutzte dieses Zimmer zu 50 % zur Verwaltung seines Kapitalvermögens und zu 50 % zur Verwaltung der Mietverhältnisse und Mietobjekte sowie zur sonstigen Vermögensverwaltung.

In seiner Einkommensteuererklärung machte er bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Aufwendungen für das Zimmer als Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Weder das Finanzamt (FA) noch das Finanzgericht (FG) folgten dem. Das FG verneinte den Abzug der Aufwendungen u.a. mit dem Argument, dieses sei nicht erforderlich. Der BFH sah dies teilweise anders.

Abgrenzung des Begriffs „häusliches Arbeitszimmer“

Der Begriff „häusliches Arbeitszimmer“ bezeichnet einen Raum, der nach seiner Ausstattung der Erzielung von Einnahmen dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich dafür genutzt wird. Zur Definition gehört des Weiteren, dass der Raum bezüglich seiner Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient. Typischerweise ist ein häusliches Arbeitszimmer mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist.

Sogenannte gemischt genutzte Arbeitszimmer, die auch in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sind, aber sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch in mehr als nur untergeordnetem Umfang zu privaten Zwecken genutzt werden, entsprechen diesem Begriff nicht. Entsprechend sind Aufwendungen für derartige Räume insgesamt nicht abziehbar.

Erforderlichkeit als weiteres Tatbestandsmerkmal?

Die gesetzliche Regelung durch § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG bestimmt dabei laut BFH abschließend, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar sind. Weitere Voraussetzungen hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer regelt das Gesetz nach Meinung des BFH nicht: Die Erforderlichkeit ist kein Merkmal des Abzugstatbestands.

Dazu führt der BFH aus, dass der Gesetzgeber in § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG die Abzugsvoraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer typisiert, indem er die Abzugsmöglichkeit auf die zwei dort genannten Fallgruppen (kein anderer Arbeitsplatz, Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung) begrenzt.

Der Steuerpflichtige ist in diesen beiden Fällen auf einen häuslichen Arbeitsplatz angewiesen, weshalb das Gesetz typisierend davon ausgeht, dass die Aufwendungen hierfür (nahezu) ausschließlich betrieblich oder beruflich veranlasst sind, obwohl auch in diesen Fällen eine private Nutzung des Raums nicht überprüft und damit nicht ausgeschlossen werden kann. Der Begrenzung liegt laut BFH demnach die gesetzgeberische Überlegung zugrunde, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in diesen beiden Fällen erforderlich sind.

Allerdings wird im Gesetz der Begriff der Erforderlichkeit oder Notwendigkeit nicht verwendet. Vielmehr typisiert das Gesetz mit den beiden genannten Fallgruppen die Erforderlichkeit der beruflichen oder betrieblichen Nutzung des Arbeitszimmers, ohne den Begriff der Erforderlichkeit in Gestalt eines unbestimmten Rechtsbegriffs zu einem Tatbestandsmerkmal zu machen.

Ein zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit für die beiden Fälle, in denen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer überhaupt nur abzugsfähig sind, folgt gemäß BFH daher weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Gesetzesbegründung. Denn durch die Beschränkung auf zwei Fallgruppen sollen gerade Streitigkeiten über die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers vermieden werden, so der BFH.

Beurteilung im Besprechungsfall

Weil das FG rechtsfehlerhaft die Erforderlichkeit des Arbeitszimmers für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen als maßgebend eingestuft hat, hat der BFH dessen Urteil aufgehoben. Allerdings wurden vom FG keine Feststellungen dazu getroffen, in welchem Umfang das Arbeitszimmer zur Erzielung von Einkünften genutzt wird und ob eine schädliche private (Mit-)Nutzung vorliegt. Aus diesem Grund hat der BFH den Streitfall zurück an das FG verwiesen. Dabei wies er für dessen weitere Entscheidung auf folgende Punkte hin:

  • Falls private Tätigkeiten des Steuerpflichtigen in dem Arbeitszimmer im Verhältnis zur steuerrelevanten Nutzung dieses Raums als untergeordnet einzustufen sind und der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von steuerbaren Einnahmen genutzt worden ist, sind die Aufwendungen für diesen Raum als häusliches Arbeitszimmer zu berücksichtigen.
  • Sofern jedoch ein nicht unerheblicher Anteil der Nutzung des Arbeitszimmers auf private Tätigkeiten (z.B. Erledigung privater Korrespondenzen) entfällt, kommt ein Abzug der Aufwendungen mangels Vorliegens eines häuslichen Arbeitszimmers nicht in Betracht.
  • Übt der Steuerpflichtige mehrere einkünfterelevante Tätigkeiten nebeneinander im Arbeitszimmer aus, sind Aufwendungen für diesen Raum – sofern es sich dabei nach den o.g. Grundsätzen um ein berücksichtigungsfähiges Arbeitszimmer handelt – entsprechend dem Nutzungsumfang den darin ausgeübten Tätigkeiten zuzuordnen. Liegt der Mittelpunkt der betreffenden Tätigkeiten nicht im häuslichen Arbeitszimmer, steht aber für einzelne dieser Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so können die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 € abgezogen werden. Dabei sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer entsprechend dem Nutzungsumfang den Tätigkeiten, die darin ausgeübt werden, zuzuordnen und gegebenenfalls im Schätzungsweg aufzuteilen. Die Abzugsmöglichkeit ist ebenso wie die Abzugsbegrenzung für jede Tätigkeit selbständig zu prüfen. Soweit ein Kostenabzug für eine oder mehrere Tätigkeiten möglich ist, kann der Steuerpflichtige diese anteilig insgesamt bis zum Höchstbetrag abziehen.

Praxishinweis

Die Entscheidung des BFH fasst noch einmal zusammen, unter welchen Voraussetzungen die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer geltend gemacht werden können. Steuerberater sollten daher bei ihren Mandanten, die ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen wollen, diese Voraussetzungen abfragen, um schon im Einzelfall im Vorfeld überprüfen zu können, ob das FA die für das betreffende Arbeitszimmer geltend gemachten Aufwendungen akzeptieren wird. Insbesondere ist dafür nicht entscheidend, dass der fragliche Raum für die Erzielung der Einkünfte objektiv erforderlich ist.

BFH, Urt. v. 08.03.2017 - IX R 52/14

Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht