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Einkommensteuer -

Investitionsabzugsbetrag: BFH stellt Grundsätze klar

Der BFH hat die Voraussetzungen klargestellt, unter denen der Investitionsabzugsbetrag (IAB) gebildet und genutzt werden kann. Demnach muss ein IAB, der vom Gesamthandsgewinn einer Personengesellschaft abgezogen wurde, bei einer späteren Investition im Sonderbetriebsvermögen nicht rückgängig gemacht werden. Daraus folgt, dass ein IAB in beiden Vermögensbereichen gebildet und genutzt werden kann.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15.11.2017 entschieden, dass eine begünstigte Investition i.S.d. § 7g EStG auch dann vorliegt, wenn bei einer Personengesellschaft der Investitionsabzugsbetrag (IAB) vom Gesamthandsgewinn in Abzug gebracht und die geplante Investition innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums von einem ihrer Gesellschafter im Sonderbetriebsvermögen vorgenommen wurde.

Im aktuellen Fall betrieben Eheleute zusammen eine auf dem Gebiet der Weinerzeugung tätige GbR, die ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte. Ein Ehepartner war mit 20 % und der andere mit 80 % beteiligt. In einem Wirtschaftsjahr bildete die GbR IABs für geplante Investitionen i.H.v. 40 % der geplanten Anschaffungsosten und minderte außerbilanziell den Gesamthandsgewinn der Personengesellschaft.

Innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums erwarb ein Gesellschafter die geplanten Wirtschaftsgüter aus eigenen Mitteln und aktivierte diese in seiner Sonderbilanz. Dabei rechnete er die von der GbR geltend gemachten IABs seinem Sonderbetriebsgewinn außerbilanziell hinzu. In den entsprechenden Feststellungsbescheiden machte das Finanzamt die gebildeten IABs rückgängig und erhöhte entsprechend den festgestellten Gewinn.

Dabei argumentierte es, dass ein IAB im Gesamthandsvermögen nicht eine Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen nach § 7g EStG begünstigt. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren bestätigten sowohl Finanzgericht als auch der BFH die Hinzurechnung im Sonderbetriebsvermögen als zutreffend.

Wann darf ein IAB gebildet werden?

Ein IAB kann grundsätzlich sowohl für neue als auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens angesetzt werden, wenn diese in einem auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Zeitraum von drei Jahren angeschafft oder hergestellt werden sollen. Dies gilt für geringwertige Wirtschaftsgüter oder Sammelposten, nicht jedoch für immaterielle Wirtschaftsgüter wie Software.

Der IAB kann allerdings nur von kleinen und mittelständischen Unternehmen gebildet werden, wenn diese die Größenmerkmale nach § 7g Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht überschreiten: Beispielsweise darf das Betriebsvermögen bei Gewerbebetrieben oder Freiberuflern, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, 235.000 € nicht überschreiten.

Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, können bis zu 40 % der tatsächlichen Aufwendungen für das betreffende Wirtschaftsgut in Abzug gebracht werden. Begünstigte Betriebe können IABs bis maximal 200.000 € für den jeweiligen Betrachtungszeitraum geltend machen.

Der BFH führt aus, dass bei Personengesellschaften nach § 7g Abs. 7 EStG die Absätze 1 bis 6 der Vorschrift mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft tritt. Dabei gehört zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft in steuerlicher Hinsicht nicht nur das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, sondern auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter.

Daraus folgt, dass der IAB unabhängig davon gebildet werden kann, ob die Investition im Bereich des Gesamthands- oder des Sonderbetriebsvermögens erfolgt. Somit ist der IAB nicht korrespondierend zu seiner Inanspruchnahme hinzuzurechnen, sondern dem Vermögensbereich der Gesellschaft zuzuordnen.

Praxishinweis

Der BFH stellt mit diesem Urteil die Voraussetzungen für die Bildung und Inanspruchnahme des IAB klar. Bei Personengesellschaften kann ein IAB sowohl im Gesamthandsvermögen als auch im Sonderbetriebsvermögen gebildet und entsprechend eingesetzt werden, ohne dass eine Korrespondenz erforderlich ist. Steuerpflichtige sollten diese Rechtsprechung bei einem derart streitanfälligen Thema kennen und sich bei einer anderweitigen Sichtweise des Finanzamts zur Wehr setzen.

BFH, Beschl. v. 15.11.2017 - VI R 44/16

Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper