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Einkommensteuer -

Wird der Altersentlastungsbetrag beim Verlustabzug berücksichtigt?

Erhöht der Altersentlastungsbetrag bei einem Verlustvortrag die negativen Einkünfte? Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass der Altersentlastungsbetrag im Rahmen der Verlustfeststellung auch dann zu berücksichtigen ist, wenn hierdurch ein nicht ausgeglichener Verlust weiter erhöht wird. Das Gericht leitet dies aus dem Sinn und Zweck des Altersentlastungsbetrags nach § 24a EStG ab.

Mit Urteil vom 12.12.2018 hat das Finanzgericht Köln (FG) entschieden, dass die Altersentlastungsbeträge in dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auch verlusterhöhend zu berücksichtigen sind. Der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG kann auch negative Einkünfte zum Zweck des Verlustabzugs nach § 10d EStG erhöhen.

Sachlage im Streitfall

Im aktuellen Fall wurde ein steuerpflichtiges Ehepaar zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sowohl der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehemannes als auch der Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehefrau waren negativ. Dabei wurde für den Ehemann ein Altersentlastungsbetrag i.H.v. 1.216 € und für die Ehefrau i.H.v. 1.095 € abgezogen.

Das Finanzamt (FA) berücksichtigte die Altersentlastungsbeträge bei der Feststellung des zum 31.12. verbleibenden Verlustabzugs nicht und stellte den verbleibenden Verlust für den Ehemann ohne die in Ansatz gebrachten Altersentlastungsbeträge fest. Die insoweit gegen den Einkommensteuerbescheid und den Verlustfeststellungsbescheid geführten Einsprüche blieben ohne Erfolg.

Dabei verwies das FA auf den Wortlaut des § 10d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EStG und der Einkommensteuerrichtlinien 2015 zu § 10d Abs. 1 EStG, die diesen Fall ausdrücklich so geregelt hätten. Das angerufene FG gab der Klage statt und ließ die Revision zum BFH zu.

Feststellung von Verlusten nach § 10d EStG

Grundsätzlich ist am Schluss eines Veranlagungszeitraums der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen.

Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach § 10d Abs. 1 EStG abgezogenen und die nach § 10d Abs. 2 EStG abziehbaren Beträge, vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag.

Dabei sind die Besteuerungsgrundlagen bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, zu Grunde gelegt worden sind.

Dies gelte nach Auffassung des FG nicht nur für die nach horizontalem und vertikalem Verlustausgleich verbleibende negative Summe der Einkünfte, sondern auch für die im Einkommensteuerbescheid dieses Veranlagungszeitraums bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte berücksichtigten Altersentlastungsbeträge nach § 24a EStG, auch wenn sich hierdurch ein nicht ausgeglichener Verlust weiter erhöht. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 10d EStG.

Nach Auffassung des FG sei dies auch folgerichtig, da der Altersentlastungsbetrag eingeführt wurde, um eine steuerliche Entlastung derjenigen Steuerpflichtigen zu erreichen, die nicht Versorgungsempfänger und nicht Rentenempfänger sind, da bei den Versorgungsempfängern ein Versorgungsfreibetrag zu berücksichtigen ist und bei Rentenempfängern die Steuerentlastung durch die Besteuerung lediglich des Ertragsanteils erfolgt.

Daher müsse der Altersentlastungsbetrag dem Steuerpflichtigen durch die Berücksichtigung beim Verlustabzug auch bei einer negativen Summe der Einkünfte die Steuererleichterung erhalten bleiben.

Praxishinweis

Betroffene Steuerpflichtige sollten beachten, dass die Revision beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 3/19 anhängig ist. Betroffene Steuerpflichtige sollten bei einem ablehnenden Bescheid unter Hinweis auf das aktuelle Verfahren vor dem BFH insoweit das Ruhen des Verfahrens gem. § 363 Abs. 2 AO beantragen.

FG Köln , Urt. v. 12.12.2018 - 10 K 1730/17

Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper