pixel © fotolia.de

Gewerbesteuer, Steuerberatung, Top News -

Doppelstöckige Personengesellschaft: Beginn des Gewerbebetriebs

Wann beginnt der Gewerbebetrieb der Obergesellschaft einer doppelstöckigen Personengesellschaft? Der BFH hat zuletzt näher bestimmt, inwieweit der Beginn der werbenden Tätigkeit und die Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr bei der Obergesellschaft von der jeweiligen Untergesellschaft abhängen. Dabei sind im Einzelfall gewerbliche Leistungen von bloßen Vorbereitungshandlungen abzugrenzen.

Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, wie der Beginn der werbenden Tätigkeit einer Personengesellschaft als Obergesellschaft zu bestimmen ist, die ausschließlich an gewerblich tätigen Ein-Schiffs-KG beteiligt ist und keinen anderen Zweck verfolgt.

Die im Streitfall als (Revisions-)Klägerin auftretende GmbH & Co. KG verfolgte als einzigen Gesellschaftszweck den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an den Zielfonds, die jeweils ein Container- oder Schwergutschiff betrieben. Die Anleger waren verpflichtet, ihre Kommanditeinlagen auf ein von der GmbH eröffnetes Kontokorrentkonto einzuzahlen, weswegen die Gesellschaft Zinserträge vor der Inbetriebnahme der Schiffe erzielte. Ihr positives Sonderbetriebsergebnis im Streitjahr 2006 erfasste die Gesellschaft nicht in ihrer entsprechenden Gewerbesteuererklärung, da sie der Ansicht war, dass dieses vor dem Ende der Betriebseröffnungsphase liege und also nicht gewerbesteuerpflichtig sei.

Finanzamt und Finanzgericht waren anderer Ansicht, während der BFH dem teilweise folgte. Seine Begründung führte der BFH wie folgt aus.

Wann beginnt der Gewerbebetrieb?

Maßgebend für den Beginn des Gewerbebetriebs i.S.d. § 2 Abs. 1 GewStG ist nach ständiger Rechtsprechung der Beginn der werbenden Tätigkeit. Entscheidend ist dabei, wann die Voraussetzungen für die erforderliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tatsächlich erfüllt sind, so dass das Unternehmen sich daran mit eigenen gewerblichen Leistungen beteiligen kann. Bloße Vorbereitungshandlungen sind gewerbesteuerrechtlich unbeachtlich.

Ist Vermögensverwaltung eine werbende Tätigkeit?

Als Obergesellschaft der Ein-Schiffs-KG und somit deren Mitunternehmerin erzielt die GmbH originär gewerbliche Einkünfte gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Eine GmbH & Co. KG mit originär gewerblichen Einkünften ist aber in der Zeit, in der sie ihre werbende Tätigkeit lediglich vorbereitet, nicht als gewerblich geprägte Gesellschaft anzusehen. Daher ist eine vermögensverwaltende Tätigkeit – hier die verzinsliche Anlage des eingeworbenen Kommanditkapitals – keine werbende Tätigkeit. Die damit erzielten Zinserträge begründen keine werbende Tätigkeit der GmbH, da deren Erzielung nicht ihr Geschäftszweck oder Gegenstand ihrer Tätigkeit war.

Stattdessen handelte es sich bei den Zinserträgen lediglich um eine beiläufige Folge der finanztechnischen Abwicklung und Verwaltung des eingeworbenen Kommanditkapitals vor dessen Investition in die anstehenden Beteiligungen an Ein-Schiffs-Gesellschaften. Dass es für die GmbH als Obergesellschaft wirtschaftlich sinnvoll und vorteilhaft war, eine zeitweise Verzinsung der zu investierenden Gelder zu erreichen, ändert an dieser Beurteilung nichts, weil eine verzinsliche Anlage des eingeworbenen Kommanditkapitals nur ein „Durchgangsstadium“ zur geschäftsplanmäßigen Investition in verschiedene Beteiligungen darstellt.

Welche ist die früheste werbende Tätigkeit?

Um den Beginn der (sachlichen) Gewerbesteuerpflicht der originär gewerblich tätigen GmbH zu bestimmen, ist frühestens an den Zeitpunkt anzuknüpfen, in dem der erste Schiffsfonds, an dem sie sich als Obergesellschaft gemäß ihrem ausschließlichen Gesellschaftszweck beteiligt hat, seinen Gewerbebetrieb aufgenommen hat.

Praxishinweis

Allein die Gründung einer Gesellschaft, die aufgrund ihrer Gesellschaftsstruktur gewerblich geprägt ist, reicht für die Begründung eines Gewerbebetriebs nicht aus, wenn diese Gesellschaft einen originären Gewerbebetrieb als Mitunternehmerin betreiben will. Bei derartigen Gesellschaften ist die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit entscheidend und nicht die bloße Eintragung ins Handelsregister. Daher war auch im zuvor besprochenen Streitfall die Gewerbesteuerpflicht erst in der Aufnahme der originären Tätigkeit eingetreten – also als das erste Schiff von einer der Untergesellschaften in Betrieb genommen wurde. Dieses Ergebnis ist konsequent und nachvollziehbar.

BFH, Urt. v. 12.05.2016 - IV R 1/13

Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht