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Grunderwerbsteuer: Steuerbefreiung bei Gesellschafterwechsel?

Der BFH hat eine Entscheidung zu den steuerlichen Auswirkungen von Grundstücksveräußerungen im gesellschaftsrechtlichen Kontext gefällt. Dabei ging es u.a. um eine mögliche Grunderwerbsteuerbefreiung im Rahmen des § 6 GrEStG und die Folgen einer Übertragung eines Gesellschaftsanteils von einem Gesamthänder auf eine Kapitalgesellschaft bei einer sog. „doppelstöckigen Gesamthandsgemeinschaft“.

Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob der Gesellschafterwechsel bei einer sog. doppelstöckigen Personengesellschaft, d.h. wenn der Gesellschafter einer Personengesellschaft seinerseits eine Personengesellschaft ist, Grunderwerbsteuer auslöst.

Die Kommanditistin der Obergesellschaft (GmbH & Co. KG), also die Kommanditistin derjenigen GmbH & Co. KG, die den Grundbesitz hielt, übertrug ihre Beteiligung von mehr als 95 %  auf eine von ihr gehaltene GmbH. Die GmbH & Co. KG erhielt diesen Grundbesitz durch Verschmelzung mit einer anderen KG innerhalb von fünf Jahren vor der Übertragung der Kommanditbeteiligung auf die GmbH.

Grunderwerbsteuerfreiheit bei der Verschmelzung

Die Verschmelzung blieb zunächst grunderwerbsteuerfrei. Die Grunderwerbsteuer wurde in dem Umfang nicht erhoben, in dem die Gesellschafter der Obergesellschaft an der Gesellschaft beteiligt waren, die den Grundbesitz erwarb. Bei doppelstöckigen Personengesellschaften, bei denen eine Gesamthand unmittelbar an einer anderen beteiligt ist, ist nicht auf die beteiligte Gesamthand, sondern auf die Gesellschafter dieser Gesamthand abzustellen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG).

Weil die Kommanditistin der Obergesellschaft an beiden miteinander verschmolzenen Personengesellschaften beteiligt war, wurde bei der Verschmelzung im Umfang dieser Beteiligung die Grunderwerbsteuer nicht erhoben.

Rückwirkender Wegfall der Grunderwerbsteuerbefreiung

Diese Grunderwerbsteuerbefreiung gilt jedoch nur insoweit, als sich der Anteil des Gesellschafters am Vermögen der Gesamthand, die den Grundbesitz erworben hat, innerhalb einer Behaltensfrist von fünf Jahren nach der Übertragung des Grundstücks auf die andere Gesamthand nicht vermindert. Andernfalls ist die Grunderwerbsteuer für den vorherigen Erwerbsvorgang gem. § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG zu erheben.

Übertragung auf eine Kapitalgesellschaft innerhalb der Behaltensfrist

Im Streitfall nahm der BFH eine Verletzung der Behaltensfrist in dem Umfang an, in dem die Anteile an der Gesamthand, die den Grundbesitz hält, auf die Kapitalgesellschaft durch Rechtsgeschäft übertragen werden.

Im Umfang dieses Anteilsübergangs entfällt die unmittelbare dingliche Berechtigung an der umgewandelten Gesamthand. Eine bloße wirtschaftliche Beteiligung genügt nach Ansicht des BFH für die Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG nicht, weil eine Kapitalgesellschaft insoweit nicht transparent ist und deren Gesellschafter daher nicht dinglich an einem Grundstück, das zum Vermögen der Personengesellschaft gehört, mitberechtigt sind.

Klarstellung des BFH

Der BFH hat in diesem Urteil ausdrücklich festgestellt, dass eine Kapitalgesellschaft jedenfalls im Anwendungsbereich der §§ 5 und 6 GrEStG als intransparent anzusehen ist und daher die Übertragung auf eine Personengesellschaft anders zu behandeln ist als die Übertragung auf eine Kapitalgesellschaft.

Nach Ansicht des BFH sind hingegen Kapital- und Personengesellschaften bei der Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG bei einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft einheitlich und transparent zu behandeln.

Praxishinweis

Die Klarstellung des BFH ist zu begrüßen, da sie für Rechtssicherheit bei der Übertragung von Beteiligungen innerhalb der Behaltensfrist des § 6 Abs. 3 GrEStG, aber auch im Rahmen des § 1 GrEStG sorgt. Allerdings will das BMF in einem aktuellen Gesetzesentwurf (Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 19.02.2015) die Gleichbehandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften im Rahmen des § 1 GrEStG gesetzlich in der Weise ändern, dass lediglich Personengesellschaften transparent sein sollen. Sofern also Beteiligungen nach § 1 GrEStG geplant sind, sollte dies wegen der geplanten Gesetzesänderung kurzfristig geschehen, wenn die erwerbende Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft sein soll.

BFH, Urt. v. 17.12.2014 - II R 24/13
BFH, Urt. v. 24.04.2013 - II R 17/10, BStBl 2013 II 833

Quelle: Rechtsanwalt und Steuerberater Axel Scholz