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Kinder im Einkommensteuerrecht

Familienleistungsausgleich + Kinderfreibetrag und Bedarfsfreibetrag(§§ 31, 32 EStG)

Mit einer Reihe von Vorschriften regelt der Gesetzgeber die steuerliche Berücksichtigung der geminderten Leistungsfähigkeit von Familien mit Kindern.

Ab dem Jahr 1996 wird der Kinderfreibetrag (§§ 31, 32 EStG) und das Kindergeld (§§ 62 EStG) nur alternativ gewährt. Ab dem VZ 2000 wurde in § 32 Abs. 6 EStG neben dem Kinderfreibetrag der Abzug des Betreuungsfreibetrags für Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres und für behinderte Kinder geregelt. Ab dem VZ 2002 erfolgten durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung erneut Änderungen im steuerlichen Familienleistungsausgleich.

Neben der Erhöhung des Kindergeldes für das 1. und 2. Kind auf 154 € wurde der volle Kinderfreibetrag auf 3.648 € erhöht. Der bis 2001 geltende Betreuungsfreibetrag wurde durch einen Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (abgekürzt: Bedarfsfreibetrag) i.H.v. insgesamt 2.160 € jährlich ersetzt, die bisher geltende Altersgrenze für den Betreuungsfreibetrag (16. Lebensjahr) ist mit dieser Änderung ebenfalls weggefallen.

Aufzählung der kindbedingten Vergünstigungen:

  • Kindergeld gem. §§ 62–78 EStG
    Erstes bis Drittes Kind 154 €/Monat je Kind, ab dem vierten Kind 179 €/Monat je Kind
  • Kinderfreibetrag (alternativ) gem. §§ 32 Abs. 6 EStG
    304 €/Monat bzw. 3.648 €/Jahr
  • Bedarfsfreibetrag (erstmals ab VZ 2002) gem. § 32 Abs. 6 EStG
    180 €/Monat bzw. 2.160 €/Jahr für jedes zu berücksichtigende Kind
  • Entlastungsbetrag für Alleinstehende gem. § 24b EStG
    Für alleinstehende Steuerpflichtige i.H.v. 109 €/Monat bzw. 1.308 €/Jahr
  • Ausbildungsfreibetrag gem. § 33a Abs. 2 EStG für volljährige Kinder in Ausbildung
    77 €/Monat bzw. 924 €/Jahr bei ausbildungsbedingter auswärtiger Unterbringung
  • Kinderbetreuungskosten gem. § 33c EStG
    Soweit sie 1.548 € übersteigen, sind dann max. 1.500 € je Kind/Jahr abziehbar
  • Baukindergeld bei selbstgenutztem Wohneigentum
    gem. § 5 und § 9 Abs. 5 Eigenheimzulagegesetz
  • Bemessungsgrundlage für Soli-Zuschlag und Kirchensteuer
    Reduzierung jeweils um den anteiligen hälftigen Kinderfreibetrag
  • Behindertenpauschbetrag des Kindes gem. § 33b EStG
    Je nach Grad der Behinderung von 310 €–3.700 €
  • Pflegepauschbetrag gem. § 33b Abs. 6 EStG
    zur Pflege des behinderten Kindes (924 €)
  • Reduzierung der Zumutbarkeitsgrenze
    bei den außergewöhnlichen Belastungen gem.  § 33 Abs. 3 EStG bei bis zu zwei Kindern auf maximal 4 % und bei mehr als zwei Kindern auf maximal 2 % des Gesamtbetrags der Einkünfte
  • Unterhaltsleistungen an Kinder gem. § 33a Abs. 1 EStG
    Soweit kein Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht, max. 7.680 €
  • Haushaltshilfe gem. § 33a Abs. 3 EStG
    i.H.v. 624 € bei Krankheit bzw. 924 € bei Hilflosigkeit oder Behinderung
  • Abzug des Schulgeldes als Sonderausgabe gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG
  • Kinderzulage zur Riesterrente, § 85 EStG

Die Regelungen im Einzelnen:

Berücksichtigung von Kindern (§§ 32, 63 EStG)

  • Anspruchsberechtigte (§ 62 EStG)

    Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag (§ 32 EStG) haben i.d.R. Elternteile mit deutscher Staatsangehörigkeit und Wohnsitz im Inland oder Ausländer mit Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis.
      
  • Kinder i.S.v. § 63 EStG

    1. Kinder i.S.d. § 32 Abs. 1 EStG (leibliche Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder)
    2. vom Berechtigten in seinem Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten
    3. vom Berechtigten in seinem Haushalt aufgenommene Enkel

  • Unschädliche Besonderheiten

    Die Berücksichtigung des Kindes wird nicht schon allein aus folgenden Gründen ausgeschlossen:
    - weil das Kind verheiratet ist
    - weil das Kind über eigene Einkünfte verfügt
    - weil das Kind nicht zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört (ausgenommen Pflegekinder)


  • Kindergeld oder Kinderfreibetrag werden grundsätzlich zeitanteilig (je Monat, § 32 Abs. 5 und 6 EStG) vom Monat der Geburt des Kindes bis einschließlich des Monats gewährt, in dem sich der letzte Tag des 18. Lebensjahres befindet (§ 32 Abs. 3 EStG und Abschn. 178 EStR).

    Beispiel:

    Ein am 01.01.1982 geborenes Kind hat das 18. Lebensjahr mit Ablauf des 31.12.1999, also zu Beginn des Kalenderjahres 2000 vollendet. Es kann deshalb für 2000 nicht mehr nach § 32 Abs. 3 EStG berücksichtigt werden. Ausnahmen:
    - in Ausbildung
    - arbeitsuchend
    - behindert

  • Vergleichsrechnung (Günstigerprüfung) Kinderfreibetrag/Kindergeld

    Soweit die steuerliche Auswirkung des Kinderfreibetrags höher ist als der Anspruch auf Kindergeld (und vergleichbare Leistungen), wird bei der Einkommensteuerveranlagung von Amts wegen (§ 31 Satz 4 EStG) der Kinderfreibetrag berücksichtigt und das erhaltene Kindergeld dagegengerechnet (§ 36 Abs. 2 EStG).
    Es besteht kein Wahlrecht zwischen Kindergeld und den Freibeträgen für Kinder. Die Günstigerprüfung wird jeweils für jedes zu berücksichtigende Kind gesondert durchgeführt, begonnen wird mit dem ältesten Kind.
      
  • Gegenrechnung des Kindergeldes auch bei späterer Zahlung!

    Das gezahlte Kindergeld wird gegen die Wirkung des Kinderfreibetrags gerechnet, unabhängig vom Zeitpunkt der Kindergeldzahlung (keine Anwendung des § 11 EStG).

    Sollte das Kindergeld somit bisher nicht beantragt worden sein, so kann dies nachgeholt werden und die Steuerberechnung so erfolgen, als hätte die Auszahlung bereits stattgefunden.

    Soweit Angaben über nachgezahlte Kindergeldbeträge dem Finanzamt erst später bekannt werden, erfolgt eine Berichtigung des Steuerbescheids gem. § 173 AO.

    Besteht nur Anspruch auf den halben Kinderfreibetrag, wird auch nur die Hälfte des zu beanspruchenden Kindergeldes bei der Vergleichsrechnung berücksichtigt. Dies ist auch dann der Fall, wenn der andere Ehegatte das Kindergeld in voller Höhe erhalten hat und sich damit die Unterhaltsverpflichtung des zahlenden Ehegatten entsprechend reduziert.

Übertragung von Kinderfreibeträgen

Eine Übertragung des hälftigen Kinderfreibetrags auf den anderen Elternteil ist nicht möglich (es wird Kindergeld gezahlt!).

Der  Eintrag des Kinderfreibetrags auf der Lohnsteuerkarte ist somit nur noch zur Minderung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer sowie zur Gewährung des Entlastungsfreibetrags erforderlich.
BEACHTE: Bei Beamten ist die Gewährung der Kinderzuschüsse davon abhängig.

Eine Übertragung des vollen Kinderfreibetrags ist nur noch in zwei Fällen möglich:

  1. Gem. § 32 Abs. 6 Satz 5 EStG kann bei Elternteilen, die nicht die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen, ein Elternteil den Freibetrag auf den anderen Elternteil übertragen, wenn nicht er, sondern der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung im Wesentlichen nachkommt.
    Das heißt, der Elternteil, der alleine seine Unterhaltsverpflichtung erfüllt, kann unter vorgenannter Voraussetzung den vollen Kinderfreibetrag beanspruchen. Wer total leistungsunfähig ist (Sozialhilfeempfänger etc.) wird so behandelt, als komme er seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nach.

    Praktische Fälle hierzu:

    1. Eltern, die im eheähnlichen Verhältnis zusammenleben und bei denen nur ein Elternteil berufstätig ist
    2. Alleinerziehende, die vom anderen Elternteil keinerlei Unterhaltsleistungen für das Kind erhalten

  2. Gemäß § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG kann der Freibetrag auch auf Stiefeltern oder Großeltern übertragen werden, soweit sie das Kind in ihrem Haushalt aufgenommen haben. Dies kann mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen. Ein Widerruf ist nur für zukünftige Veranlagungszeiträume möglich.
     
    Eine Doppelberücksichtigung von Kinderfreibeträgen bei Pflegekindern und den leiblichen Eltern ist gem. § 32 Abs. 1 Nr. 2 ausgeschlossen.  

Kinder ab 18 Jahre gem. § 32 Abs. 4 EStG

Ab dem Monat, an dessen Beginn das 18. Lebensjahr vollendet war (Tag des 18. Geburtstags), werden Kinder nur berücksichtigt, wenn eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • wegen Arbeitslosigkeit (§ 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG) vom 18. bis einschließlich zum 20. Lebensjahr

    Soweit das Kind arbeitslos ist und der inländischen Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Damit schließt diese Regelung Kinder im Ausland aus. Der Nachweis erfolgt durch Bescheinigung des Arbeitsamtes (Besucherkarte – vgl. Abschnitt 179 EStR). Die Berücksichtigung endet mit dem Monat vor Erreichen des 21. Geburtstags.

    Die Einkunftsgrenze (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) ist zu beachten! Eine geringfügige Beschäftigung i.S.v. § 8 SGB IV steht der Berücksichtigung als arbeitsuchendes Kind nicht entgegen.

  • wegen Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG) vom 18. bis einschließlich zum 26. Lebensjahr

    Als Berufsausbildung ist die Ausbildung für einen künftigen Beruf anzusehen. Hierzu gehört auch der Besuch der allgemeinbildenden Schulen, wie die Grund- und Realschule und das Gymnasium. Die Ausbildung ist abgeschlossen, wenn der erreichte Ausbildungsstand zur Ausübung eines Berufs befähigt.

    Im Einzelnen wird auf die Ausführungen in Abschnitt 180 EStR verwiesen werden.

    Die Ausbildung muss zeitlich überwiegen. So wird der Besuch eines Abendgymnasiums neben einer Berufstätigkeit nicht als Ausbildung in vorgenanntem Sinne angesehen. Die gleichzeitige Au-pair-Tätigkeit im Ausland bleibt unschädlich, wenn die parallel laufende Ausbildung (Sprachausbildung) überwiegt.

    Die Rechtsprechung hat in jüngster Vergangenheit die von der Finanzverwaltung eng ausgelegte Definition „Berufsausbildung“ erweitert:

    • Vorbereitung auf eine Promotion
      BFH vom 09.06.1999 – VI R 92/98
    • Volontärtätigkeit
      BFH vom 09.06.1998 – VI R 50/98
    • Anwaltspraktikum
      BFH vom 09.06.1998 – VI R 16/99
    • Collegebesuch in den USA
      BFH vom 09.06.1999 – VI R 34/98

  • wegen Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG)
    hier: Unterbrechungszeiten

    Zeiten der Erkrankung zählen zu den Ausbildungsmonaten. Ebenso die Mutterschutzfrist gem. § 6 MuSchG.

    Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

    zählen gem. § 32 Abs. 4 Nr. 2b bis zu vier Monaten zur Ausbildungszeit.
    Die Übergangszeiten liegen auch bei Zwangspausen und nach der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes vor  (Abschn. 180a EStR).

    Die Ferienzeit (Schul- und Semesterferien) zwischen den Ausbildungsabschnitten gehört grundsätzlich zur Ausbildungszeit.
    Die Berücksichtigung endet mit dem Monat vor Erreichen des  27. Geburtstags.
    Das Absolvieren einer 2. Berufsausbildung ist unschädlich.

    Die Einkunftsgrenze (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) ist zu beachten!

  • Mangels Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG) vom 18. bis einschließlich zum 26. Lebensjahr

    Soweit sich das Kind ernstlich um einen Ausbildungsplatz bemüht, wird es ebenfalls steuerlich berücksichtigt.

    Die Einkunftsgrenzen (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) sind jedoch zu beachten.
    Die vorgenannten Bemühungen des Kindes sind durch eine Arbeitsamtsbescheinigung oder Nachweise zu Studienplatzbewerbungen etc. glaubhaft zu machen.

    Das Streben nach einer 2. Berufsausbildung ist unschädlich.
    (vgl. Abschnitt 180b EStR)

  • Ableistung eines freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres (§ 32 Abs. 4 Nr. 2d EStG) vom 18. bis einschließlich zum 26. Lebensjahr

    Hierbei handelt es sich nicht um den gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst, sondern um die freiwillige Ableistung eines sozialen oder ökologischen Jahres. Einzelheiten hierzu regelt das FÖJG v. 17.12.1993 (BStBl I 1994, 19). Die Einkunftsgrenze (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) ist zu beachten!

  • Behinderte Kinder, § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG, Abschn. 180d EStR

    Kinderfreibetrag/Kindergeld werden altersunabhängig gewährt, wenn das Kind wegen der Behinderung außerstande ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Die Behinderung muss vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein (§ 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG).

    Die Behinderung muss ursächlich dafür sein, dass das Kind sich nicht selbst unterhalten kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Behinderung nach Art und Umfang keine Erwerbstätigkeit des Kindes zulässt, die ihm eine Deckung des Lebensbedarfs ermöglicht.

    Bei dem Merkmal „hilflos“ (H) lt. Behindertenausweis oder Bescheinigung der zuständigen Behörde bestehen keine Zweifel seitens der Finanzverwaltung an der Erfüllung vorgenannter Tatbestandsvoraussetzung.

    Bei Behinderungen ab 50 %, jedoch unter 100 % (+ H) kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an, inwieweit die Tatbestandsvoraussetzung erfüllt ist.

    Obwohl dies aus der Gesetzesvorschrift nicht erkennbar ist, sieht die Finanzverwaltung eigene Einkünfte/Bezüge über den Grenzbetrag gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 (7.680 €), erhöht um den Behindertenpauschbetrag als schädlich an. Hierzu gehören auch Einkünfte aus vorhandenem Vermögen oder Rente. Beim Nachweis eines erhöhten Unterhaltsbedarfs gewährt das Finanzamt im Einzelfall dennoch den Kinderfreibetrag.

    Soweit den Eltern des Kindes keinerlei Unterhaltsleistungen erwachsen sind, da diese bei Heimunterbringung etc. vollständig von dritter Seite übernommen wurden, entfällt auch der Anspruch auf Kinderfreibetrag/Kindergeld. Tatsächliche Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Hierzu gehören die Aufwendungen für über das normale Maß hinausgehende Besuchsfahrten, Unterbringungskosten am Ort der Betreuungseinrichtung, Aufwendungen für besondere Pflegevorrichtungen  (Spezialbett etc.). Vergleiche hierzu: BMF-Schreiben vom 08.03.1999, BStBl I, 432.

Einkunftsgrenze für Kinder ab 18  (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG)

Eigene Einkünfte und Bezüge eines Kindes von mehr als 7.680 €/Jahr  führen zum Verlust des Anspruchs auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag sowie aller sonstigen kindbedingten Steuervergünstigungen.

für  VZ 2002 und 2003 – Einkunftsgrenze 7.188 €
ab  VZ 2004 – Einkunftsgrenze 7.680 €

Bei der vorgenannten Einkunftsgrenze handelt es sich um einen Jahresbetrag, der sich um jeweils 1/12 ermäßigt für die Monate, für die kein Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht.

Bei verheirateten Kindern sind 50 % der Ehegattenbezüge des Kindes als Bezüge des Kindes anzurechnen.

Die Ermittlung der eigenen Einkünfte erfolgt analog zu den in § 33a EStG aufgestellten Regeln (Randziffer: 1.6.2.4 und 1.6.4, vgl. auch Abschnitt 180e EStR). Die tatsächlich angefallenen Werbungskosten oder der Werbungskosten-Pauschbetrag sowie der Pauschbetrag i.H.v. 180 € für sonstige Bezüge, mindern die Einkünfte/Bezüge entsprechend.

Diese Regelung findet auch Anwendung, soweit das Kind auf Einkünfte verzichtet (§ 32 Abs. 4 Satz 8 EStG).
Zuschüsse zu besonderen Ausbildungszwecken (Bsp. zur Abgeltung von Schulkosten und Lehrmaterial) dienen nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts und sind somit nicht zu berücksichtigen (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG).

Altersgrenzenverschiebung bei Grundwehrdienstzeiten/Wehrersatzdienst

Gem. § 32 Abs. 5 können die Altersgrenzen von 21 bzw. 27 Jahren überschritten werden, soweit dies durch den Grundwehrdienst oder den Ersatzdienst bedingt ist.

Die Altersgrenze wird um diese Unterbrechungszeit verlängert.

Diese Regelung gilt auch für alle Altfälle, d.h., ein in Ausbildung befindliches Kind über 27 Jahre hat unter Umständen Anspruch auf Kinderfreibetrag/Kindergeld, soweit Wehr- oder Zivildienstzeiten angefallen sind.
Analog zur Regelung zu den Grundwehrdienstzeiten werden die ersatzweise geleisteten Zeiten beim Polizeivollzugsdienst und Entwicklungshilfedienst angerechnet (§ 32 Abs. 5 Nr. 2 und 3 EStG).

Höhe des Kinderfreibetrags und Bedarfsfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG)

Kinderfreibetrag ab 01.01.2002 mtl. 152 €/304 € bzw. jährlich 1.824 €/3.648 €
Bedarfsfreibetrag ab 01.01.2002 mtl. 90 €/180 € bzw. jährlich 1.080 €/2.160 €

Die Übertragungsmöglichkeit von Kinderfreibeträgen

– für nicht zusammenveranlagte Elternteile – besteht nicht mehr. Der Antrag auf Ansatz des vollen Kinderfreibetrags wegen Nichterfüllung der Unterhaltspflicht etc. ist nach wie vor möglich. Der Bedarfsfreibetrag kann für minderjährige Kinder auf Antrag des Elternteils, bei dem das Kind in der Wohnung gemeldet ist, auf ihn übertragen werden.

Besonderheiten bei im Ausland lebenden Kindern (§ 32 Abs. Abs. 6 Satz 4 EStG)

Für im Ausland lebende Kinder kann ein Kinderfreibetrag nur abgezogen werden, soweit es nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates angemessen (Ländergruppenregelung) und notwendig (Anrechnung des Auslandskindergeldes) ist.

Erforderliche Nachweise:
Für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres genügt eine Lebensbescheinigung der ausländischen Heimatbehörde.

Sonstige Bedingungen:
Es gelten die Bedingungen und Voraussetzungen wie für inländische Kinder. Bei Berücksichtigung der Einkunftsgrenzen gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (7.680 €) ist eine Kürzung (Drittelregelung) entsprechend den Verhältnissen des Wohnsitzstaates vorzunehmen.

Für die Umrechnung ausländischer Einkünfte in Euro ist der Mittelkurs der Auslandswährung maßgebend, der an der Frankfurter Devisenbörse für Ende September vor dem betreffenden Veranlagungszeitraum festgestellt wurde (§ 32 Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG).

Antrag auf Kindergeld gem. § 62 EStG

Mit Erreichen des 18. Lebensjahres werden die Kindergeldzahlungen für das betreffende Kind eingestellt. Nicht wenige Bürger mit Kindern über 18 Jahren versäumen es hier, einen Fortsetzungsantrag auf Gewährung von Kindergeld zu stellen. Sie gehen davon aus, dass aufgrund ihres Einkommens oder des Einkommens des Kindes kein Anspruch mehr auf Kindergeld besteht. Oft wurde auch gleich der Eintrag des Kindes auf der Steuerkarte korrigiert, um sich vor vermeintlichen Nachzahlungen zu schützen. Der Berater erfährt unter Umständen, zumindest  unaufgefordert, nicht über das im Haushalt des Steuerpflichtigen lebenden Kindes.

Aus diesem Grunde ist es für jeden Berater wichtig, die genauen Familienverhältnisse zu hinterfragen, um exakt die Anspruchsgrundlagen zum Kindergeld/Kinderfreibetrag zu überprüfen.

Für den Antrag gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften nach §§ 169 AO (Festsetzungsverjährung: vier Jahre).

Bei Kindern über 18 Jahren wird Kindergeld nur unter den Bedingungen des § 32 Abs. 4 und 5 EStG analog zum Kinderfreibetrag/Bedarfsfreibetrag gewährt.

Weitere Infos bitte unter dem Stichwort „Kinder über 18“ lesen.

  • Kindergeld wird nur einem Berechtigten gewährt, § 64 EStG
    Grundsätzlich entscheidet die Haushaltszugehörigkeit.
    In Zweifelsfällen entscheidet das Vormundschaftsgericht.
  • Höhe des Kindergeldes,  § 66 EStG
    Jeweils für das erste bis dritte Kind: 154 €/Monat. Ab dem vierten  Kind: 179 €/Monat.

Auszahlung des Kindergeldes

Die Kindergeldzahlungen erfolgen durch die Familienkasse der Agentur für Arbeit. Kindergeld erhält derjenige Elternteil, bei dem das Kind gemeldet (Haushaltszugehörigkeit) ist. Der andere unterhaltsverpflichtete Elternteil hat eine um die Hälfte des Kindergeldes niedrigere Unterhaltsverpflichtung (§ 1615g BGB).

Kindergeldzahlungen sind nicht an die Nationalität, sondern an den Wohnsitz geknüpft. Soweit Ausländer ihren dauerhaften Wohnsitz im Inland haben, müssen sie zusätzlich jedoch über eine gültige Aufenthaltsgenehmigung (§§ 15, 27 AuslG) und Arbeitserlaubnis verfügen. Für EU-/EWR-Bürger gelten die gleichen Vorschriften wie für Inländer.

Kindergeld bei Auslandskindern (EU/EWR)

Belgien, Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Italien, Irland, Island, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal,  Österreich, Schweden, Spanien, Slowenien, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

Die Schweiz wird ab 01.06.2002 (Freizügigkeitsabkommen) wie ein Mitgliedsstaat der EU behandelt.

Quelle: Steuer-ABC - Praxispaket Kanzleiorganisation vom 13.06.06