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§ 13b UStG ist nicht verfassungswidrig und verstößt nicht nach EU-Recht

Die Regelung des UStG, nach der der Leistungsempfänger Steuerschuldner sein kann (§ 13b UStG) ist nicht verfassungswidrig und verstößt auch nicht gegen europäisches Recht. Mit Urteil vom 22. Dezember 2005 zur Umsatzsteuer 2002 (Az.: 6 K 1996/02) hat das FG Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob § 13b UStG verfassungsrechtlich zu beanstanden ist, bzw. dem europäischen Recht widerspricht.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger, ein Landwirt, bzw. Vermieter ließ im Jahre 2002 an seinem Betriebsgebäude durch eine in Luxemburg ansässige Firma eine Dacherweiterung mit Aufstockung im Bereich des Wohnteils durchführen. Die im Jahre 2002 bezahlte Rechnung über rd. 22.400 € wies keine Umsatzsteuer aus, enthielt jedoch einen Hinweis auf § 13b UStG.

Seine Umsatzsteuererklärung füllte der Kläger in der Weise aus, dass er für die nach § 13b UStG geschuldete Steuer eine Bemessungsgrundlage von rd. 22.400 € angab. Die hieraus resultierende Umsatzsteuer erklärte er jedoch mit null €, weil er der Ansicht war, die Vorschrift des § 13b UStG sei wegen Verstoßes gegen die Verfassung und gegen das europäische Recht nicht anwendbar. Das sah das Finanzamt anders und setzte die Umsatzsteuer mit rd. 3.580 € (= 16% von rd. 22.400 €) fest.

Begründung der Klage:

Mit seiner dagegen gerichteten Klage trug der Kläger u.a. vor, § 13b UStG verstoße gegen den Verfassungsgrundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, denn es gebe ein gravierendes Erhebungsdefizit beim Übergang der Steuerschuldnerschaft. Die Finanzverwaltung sei nicht im Stande, auch nur ein Zehntel der steuererhebungsrelevanten Tatbestände zu prüfen. Das Finanzamt sei völlig auf die Steuerehrlichkeit der Steuerpflichtigen angewiesen, weil seine Nachprüfungsmöglichkeiten in diesem Bereich verschwindend gering seien. Außerdem verstoße § 13b UStG gegen europäisches Recht. Die entsprechende 6. EG-Richtlinie lasse die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf den Empfänger einer Dienstleistung nur zu, wenn der Empfänger im Inland für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sei. Er, der Kläger, sei als pauschalierender Landwirt, bzw. als Vermieter jedenfalls kein für Mehrwertsteuerzwecke erfasster Unternehmer, so dass nach europäischem Recht die Steuerschuld nicht auf ihn übergehen könne.

Entscheidung des Gerichts:

Das FG Rheinland-Pfalz wies die Klage ab. Es führte aus, der Kläger schulde die streitige Umsatzsteuer als Leistungsempfänger i.S.d. § 13 b UStG.

Begründung der Gerichtsentscheidung:

1. Es liegt kein Vollzugs- und Erhebungsdefizit vor

Soweit ein Vollzugsdefizit gerügt werde, treffe das nicht zu. Ein strukturelles Erhebungsdefizit liege nicht vor. Denn nach der Ausgestaltung der Umsatzsteuerformulare sei die Frage nach der steuerlichen Bemessungsgrundlage für den Steuerpflichtigen leicht zu beantworten und dessen Angabe in der Konsequenz für den Veranlagungsbeamten einfach zu erkennen. Dieser Sachverhalt sei nicht mit den Fällen der unzureichend nachgefragten und kaum kontrollierbaren Angaben über Spekulationsgeschäfte vergleichbar, weil der Unternehmer zu den entsprechenden Angaben hier eindeutig verpflichtet sei.

2. § 13b UStG verstößt nicht gegen EU-Recht

Der Rechtsansicht, dass § 13b UStG gegen europäisches Recht verstoße, trete der Senat nicht bei. Entgegen der Ansicht des Klägers sei es nicht zu beanstanden, dass auch Unternehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt seien, unter die beanstandete Regelung fielen. Die 6. EG-Richtlinie lasse diese Auslegung zu. Aus dem Gesichtspunkt der Unverhältnismäßigkeit ergebe sich nicht anderes. Die Einbeziehung von Leistungsempfängern, die nur steuerfreie Umsätze erzielten, könne zwar zu teilweise „grotesken” Ergebnissen führen, doch sei die Verpflichtung aus § 13b UStG zumutbar, weil es sich im Regelfall um empfangene Leistungen handele, die selten vorkämen und demgemäß als Ausnahmen im Geschäftsbetrieb oder der Vermögensverwaltung überschaubar seien. Demgemäß liege auch keine übermäßige Belastung vor.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 08.02.2006

Quelle: FG Rheinland Pfalz - Urteil vom 08.02.06