Steuerberatung -

§ 7g Abs. 1 EStG im Jahr der Betriebseröffnung

Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG kann für im Jahr der Betriebseröffnung angeschaffte oder hergestellte begünstigte Wirtschaftsgüter auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige kein Existenzgründer i.S. von § 7g Abs. 7 EStG ist und wenn er keine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 ff. EStG bilden konnte.

§ 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 (vgl. nunmehr: § 7g Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG i.d.F. des Kleinunternehmerförderungsgesetzes) steht dem nicht entgegen.

Zum Sachverhalt:
Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Betriebsverpachtung. Außerdem eröffnete er im Streitjahr einen weiteren Gewerbebetrieb mit dem Gegenstand „Stromerzeugung“. Für die in diesem Jahr erworbene Photovoltaikanlage nahm er die Sonderabschreibung § 7g Abs. 1 EStG in Anspruch. Das Finanzamt erkannte diese Sonderabschreibung nicht an, weil der Kläger die in § 7g Abs. 2 Nr. 3 des EStG geforderte Voraussetzung, nämlich die vorherige Bildung einer Ansparrücklage für diese Investition, nicht erfüllt habe.

Entscheidung des Gerichts:
Der BFH stellte hierzu fest, § 7g EStG bezwecke, die Investitions- und Innovationskraft kleiner und mittlerer Unternehmen zu fördern sowie die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich der Eigenkapitalausstattung und Liquidität dieser Unternehmen zu verbessern. Diesem Ziel dienten sowohl die in § 7g Abs. 1 EStG vorgesehenen Sonderabschreibungen als auch die in § 7g Abs. 3 bis 7 EStG normierten Ansparrücklagen.

Gemäß dieser Zwecksetzung des § 7g EStG würden gerade Unternehmensneugründungen in besonderem Maße förderungswürdig erscheinen, weil vornehmlich in der betrieblichen Anlaufphase ein erhöhter Liquiditäts- und damit auch Förderbedarf bestehe.

Für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung sei die Bildung einer Ansparrücklage im Jahr der Neugründung nicht zwingend notwendig. Auch können dem Gesetz und den Materialien zu dem Gesetz nicht entnommen werden, dass nach dem mit Wirkung ab 01.012003 in § 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG eingefügten Satz 2, wonach nur "Existenzgründer" i.S. von § 7g Abs. 7 EStG von dem in § 7g Abs. 2 Nr. 3 (Satz 1) EStG statuierten Erfordernis der vorherigen Rücklagenbildung ausgenommen worden seien, zum Ausdruck gebracht worden sei, dass für andere Betriebsgründer eine solche Ausnahme nicht gelten solle und auch vor der Einfügung des § 7g Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG durch das Kleinunternehmerförderungsgesetz nicht gegolten habe.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 17.05.06