Steuerberatung -

§ 7g EStG: Nachweis der fast ausschließlich betrieblichen Pkw-Nutzung

Der Nachweis, dass ein Pkw i.S.d. § 7g Abs. 2 Nr. 2b EStG ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird, kann nicht anhand der 1-%-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG geführt werden.

Gemäß § 7g Abs. 2 Nr. 2b EStG kann die Sonderabschreibung nach Abs. 1 der Vorschrift nur beansprucht werden, wenn das Wirtschaftsgut im Jahr der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen im Betrieb des Steuerpflichtigen (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wird. Nachweisen muss das der Steuerpflichtige, weil nur er über die erforderlichen Kenntnisse verfügt.

§ 7g Abs. 2 Nr. 2b EStG enthält keine konkreten Vorgaben dafür, in welcher Form der Nachweis zu führen ist. Bei einem Pkw wird sich der Umfang der privaten bzw. betrieblichen Nutzung im Regelfall durch ein Fahrtenbuch nachweisen lassen. Es kann dahingestellt bleiben, auf welche andere Weise die tatsächliche Nutzung eines Pkw belegt werden kann. Jedenfalls kann der Nachweis nicht anhand der 1-%-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG geführt werden.

§ 7g Abs. 2 EStG nimmt nicht auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG Bezug. Zwischen den beiden Normen besteht auch kein rechtssystematischer Zusammenhang. § 7g EStG begünstigt die betriebliche Investition; § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG regelt die Bewertung einer Nutzungsentnahme. Dementsprechend typisiert § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nur die monatlichen Selbstkosten.

Eine (nahezu) ausschließliche betriebliche Nutzung unterstellt die Bewertungsnorm gerade nicht, wie auch der Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG zu entnehmen ist. Zudem widerspräche es jeglicher Lebenserfahrung, dass ein im Betrieb eingesetzter Pkw, für den der Steuerpflichtige die 1-%-Regelung in Anspruch nimmt, typischerweise (nahezu) ausschließlich betrieblich genutzt wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Durchschnittswert von monatlich 1 % des abgerundeten Bruttolistenpreises in etwa einem Anteil der Privatnutzung von 20 % bis 25 % entspricht.

Beschluss im Volltext

Quelle: BFH - Beschluss vom 03.01.06