Steuerberatung -

Ab dem Jahreswechsel wird der Sparerfreibetrag deutlich geringer

Statt derzeit 1.370 Euro können Anleger ab 2007 nur noch 750 Euro über den Sparerfreibetrag steuerfrei stellen. Die Minderung sollte Anlass zu Gegenmaßnahmen sein.

Durch das Steueränderungsgesetz 2007 sinkt der Sparerfreibetrags auf 750 Euro für Ledige bzw. 1.500 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten. Hieraus ergibt sich dann eine entsprechende Minderung des Freistellungsvolumens für Zinsabschlag und Kapitalertragsteuer. Der Staat erhofft sich hierüber Mehreinnahmen von jährlich 750 Millionen Euro, die Sparern bei der Rendite fehlen.

Zudem steigt auch noch der Steuersatz für Spitzenverdiener um drei Prozent, der auch auf die Kapitaleinnahmen wirkt. Daher sollten Anleger die Gesetzesänderung zum Anlass nehmen, ihr Depot auf weniger „steuerlastige“ Produkte umzustellen. Zudem besteht noch ausreichend Zeit, kurzfristige Maßnahmen als Minderungsstrategie umzusetzen.

Die Grenze, bis zu der Kapitaleinnahmen wie Zinsen, Dividenden, GmbH-Ausschüttungen oder Kursgewinne aus Finanzinnovationen steuerfrei bleiben, sinkt ab 2007 auf 750 Euro pro Person. Gleichzeitig mindert sich der Freistellungsbetrag entsprechend, der noch den Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 Euro pro Person beinhaltet. Im Jahr 1993 lag der Sparerfreibetrag noch bei umgerechnet 3.068 Euro pro Person.

Diese Maßnahme im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2007 (vom 19.7.2006, BGBl I 2006 S. 1652) führt bei einer angenommenen vierprozentigen Verzinsung dazu, das künftig Erträge aus Anlagesummen ab 20.000 Euro den Freibetrag übersteigen. Derzeit werden für Sparer bei gleicher Verzinsung erst ab Anlagesummen von 35.500 Euro Abgaben fällig.
Auf Grund der Herabsetzung des Sparer-Freibetrags können früher erteilte Freistellungsaufträge nicht mehr ausgeführt werden. Sie müssen deshalb an den neuen Sparer-Freibetrag angepasst werden. Daher müssen die Banken gemäß § 52 Abs. 55f EStG folgendes beachten:

  • Ist ein Freistellungsauftrag vor dem 1. Januar 2007 unter Beachtung des § 20 Abs. 4 EStG in der bis dahin geltenden Fassung erteilt worden, darf die Bank den angegebenen Freistellungsbetrag nur noch zu 56,37 Prozent berücksichtigen. Ein neuer Freistellungsauftrag braucht in diesem Fall nur erteilt zu werden, wenn der Steuerpflichtige das reduzierte Freistellungsvolumen – unter Beachtung der neuen Freistellungsgrenze – ändern möchte.
  • Sind in dem Freistellungsauftrag der gesamte Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 und der gesamte Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG angegeben, ist der Werbungskosten-Pauschbetrag in voller Höhe zu berücksichtigen.

Als erster Schritt ist sinnvoll, noch bis zum Jahreswechsel einmaliges Sparpotential zu erreichen. Hierzu sollten die Fälligkeit bei neu angelegten Fest- und Termingeldern noch ins alte Jahr terminiert und vorhandene Anleihen oder Rentenfonds vor Silvester veräußert werden. In beiden Fällen fließen dann die Zinsen noch 2006 und nutzen letztmalig den höheren Sparerfreibetrag. Im Gegenzug ist es sinnvoll, Kosten für die Geldanlage auf das kommende Jahr zu verschieben.
Langfristig ist generell über die Anlage in Festverzinsliche nachzudenken. Die gehören zwar wegen ihrer Sicherheit in jedes Rentendepot, sind aber eher eine schlechte Wahl. Nach Abzug der Steuer auf die Zinsen und der Preissteigerungsrate bleibt real kaum etwas übrig, oft sogar ein negatives Ergebnis.

Doch es gibt lukrativere Alternativen. Um Risiken durch die steigenden Lebenshaltungskosten auszugleichen, lohnen sich Inflationsanleihen, über entsprechende Rentenfonds oder die neuen Angebote des Bundes (ISIN DE0001030500) und der EIB (ISIN: XS0258132272). Diese Bonds bieten nur geringe Zinsen, der Nennwert passt sich jedoch permanent an die Preissteigerung an. Das bringt bis zur Fälligkeit einen höheren Rückzahlungsbetrag und laufend steigende Kupons. Zwar sind die Gewinne unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig. Aber die Belastung lässt sich durch einen gezielten Verkauf oder die richtige Wahl der Fälligkeit in progressionsarme Zeiten verschieben.

Um den Nachteil des sinkenden Sparerfreibetrags auszugleichen, lohnen Dividendenpapiere. Hier bringen viele Aktien alleine aus den Ausschüttungen höhere Renditen als langlaufende Bonds. Da die Dividenden nur zur Hälfte steuerpflichtig sind, kann über eine Depotumstellung erfolgreich auf den fast halbierten Sparerfreibetrag reagiert werden. Hinzu kommt dann noch die Aussicht auf steuerfreie Kursgewinne. Die sollen zwar künftig auch nach Ablauf eines Jahres steuerpflichtig sein. Aber die moderate Pauschalabgabe ans Finanzamt sorgt immer noch für hohe Nettoerträge. Wer hierbei auf Aktienfonds setzt, erhöht nicht nur die Risikostreuung. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, dass die von den Gesellschaften realisierten Gewinne weiterhin wie auch derzeit schon steuerfrei bleiben, da der Wegfall der Spekulationsfrist hierauf keine Auswirkung haben könnte.

Steuerlich attraktiv sind Festverzinsliche mit geringer Verzinsung, die unter dem Nennwert notieren. Der garantierte Kursgewinn bis zur Fälligkeit bleibt nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei, lediglich die Minizinsen erzeugen Abgaben. Damit liegt die Nachsteuerrendite besonders bei Spitzenverdienern deutlich über der von Bundesanleihen. Einen anderen Weg gehen Zerobonds. Hier werden die Zinsen nicht ausgezahlt, sondern den Kursen zugeschlagen. Das eröffnet die Möglichkeit, Kapitaleinnahmen in die Zukunft und progressionsarme Zeiträume zu verschieben. Der zwischenzeitliche Zinseszinseffekt bleibt steuerlich unbelastet und mindert sich auch nicht durch den Zinsabschlag.

Der steuerliche Hintergrund

Disagio

Solche Abgelder ergeben sich aus der Differenz zwischen dem (niedrigeren) Kurswert eines Wertpapiers und dem (höheren) Rückzahlungskurs. Das Disagio erhöht die Rendite einer Anleihe, da der – zumeist steuerfreie – Unterschiedsbetrag mit in die Berechnung der Gesamtrendite einfließt.

Da nur die Zinsen versteuert werden und das Disagio steuerlich nicht berücksichtigt wird, eignen sich Anleihen mit Abgeld besonders für Anleger mit einem hohen persönlichen Steuersatz. Denn nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Kursgewinn auf jeden Fall steuerfrei. Anleihen über dem Nennwert, also mit Agio, eignen sich eher für denjenigen, der seinen steuerfreien Sparerfreibetrag noch nicht ausgeschöpft hat und somit durch einen höheren laufenden Zinsbetrag mehr vorzeitige Liquidität erhält.

Beispiel: Steuervorteile durch ein Disagio

Die Fakten Angebot 1 2 3
Nominalzins 6,5% 8,5% 5,5%
Kaufkurs der Anleihe 100% 109%94%
Rückzahlung in 6 Jahren 100% 100% 100%
Rendite der Anleihe 6,5% 6,5% 6,5%
Anlagebetrag 100.000 € 100.000 € 100.000 €
Nominalwert 100.000 € 91.700 € 106.300 €
Die Rechnung
Zinsertrag pro Jahr 6.500 €7.794 €5.846 €
Zinsen insgesamt 39.000 €46.767 € 35.079 €
Steuersatz50% 50% 50%
Steuerbetrag 19.500 € 23.384 €17.540 €
Kursveränderungen 0 € – 8.300 € + 6.300 €
Zuzüglich Zinsen
nach Steuer 19.500 €23.384 €17.540 €

Gesamtertrag 19.500 €15.084 € 23.840 €

Ergebnis: Schon ein um ein Prozent geminderter Nominalzins im Vergleich von Angebot 3 zu Angebot 1 bringt einen Mehrertrag von 4.340 €.

Aber Vorsicht:
Die Steuerfreiheit gilt nur für normal verzinste Anleihen innerhalb einer bestimmten Bandbreite, berechnet am Tag der Neuemission. Bei Zerobonds oder abgezinsten Sparbriefen beispielsweise setzt sich der gesamte Zinsertrag aus der Differenz zwischen dem Abgeld und dem später auszuzahlenden Nennwert zusammen. Ein Disagio bei der Emission entsteht, wenn ein festverzinsliches Wertpapier unter seinem Nennwert ausgegeben wird. Dieses Abgeld behandelt das Finanzamt als steuerpflichtige Kapitaleinnahme in Höhe des Differenzbetrags. Folge: Kursgewinne sind nach einem Jahr nicht mehr steuerfrei, und die Rendite vermindert sich. Dann fällt bei Verkauf oder Fälligkeit auch Zinsabschlag auf das erzielte Kursplus an. Doch nicht jedes Abgeld führt sofort zur Steuerpflicht: Aus Vereinfachungsgründen entfällt die Besteuerung, wenn folgende Disagiosätze bei der Neuemission nicht überschritten werden (BMF 24.11.1986, IV B 4 - S 2252 - 180/86, BStBl 1986 I S. 539, OFD Kiel 8.6.1999, S 2252 A - St 111, FR 1999 S. 1083):

LaufzeitDisagio in %Laufzeit Disagio in %
6 Monate0,5 4 bis 6 3
Bis 1 Jahr0,99 6 bis 8 4
1 bis 2 Jahre18 bis 10 5
2 bis 4 Jahre2 über 10 Jahre6

Wird eine Anleihe binnen Jahresfrist nach der Erstemission aufgestockt, ist dieses Disagio nicht maßgebend. Erst bei längeren Zeiträumen muss der Prozentsatz erneut überprüft werden (BMF 15.3.2000, IV C 1 - S 2252 - 87/00, DB 2000 S. 647, DStR 2000 S. 687).

Mit welchem Abschlag ein festverzinsliches Wertpapier innerhalb der Laufzeit erworben wird, spielt hingegen keine Rolle. So bleibt der Kursgewinn einer zehnjährigen Anleihe zum Kaufpreis von 90% steuerfrei, wenn die Emission nicht unter 94% erfolgt ist.

Der Auszug ist dem Ratgeber „Kapitalanlage und Steuern“, Seite 165 entnommen

Quelle: Kapitalanlage und Steuern - vom 04.08.06