Steuerberatung -

Aktuelle Gesetzesänderungen - Zustimmung des Bundesrates

Der Bundesrat hat am 07.04.2006 den Gesetzen zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen und zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung zugestimmt.

Der Bundesrat hat am 07.04.2006 den Gesetzen zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen und zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung zugestimmt.

  • Die Ermittlung der gewinnerhöhenden Entnahmen für die Privatnutzung eines betrieblichen Kfz nach der 1%-Bruttolistenpreisregelung wird ab 2006 auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens (betriebliche Nutzung mehr als 50 %) beschränkt. Wird das Fahrzeug nur zwischen 10 % und 50 % betrieblich genutzt, ist der Wert der Entnahme mit den regelmäßig höheren auf die Privatnutzung entfallenden tatsächlichen Kosten anzusetzen. Der betriebliche Nutzungsanteil ist regelmäßig nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, wobei aber die Führung eines Fahrtenbuchs nicht zwingend erforderlich ist. Im Übrigen hat diese Gesetzesänderung keine Auswirkung auf die Höhe des geldwerten Vorteils bei Firmenwagengestellungen an Arbeitnehmer.
    Im Rahmen seiner Zustimmung hat der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, zeitnah zum Inkrafttreten der Beschränkung der 1%-Regelung auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens Verwaltungsanweisungen für den Nachweis des betrieblichen Nutzungsanteils durch die Unternehmer zu schaffen. Diese Regelungen sollten einerseits den bürokratischen Aufwand für die Unternehmer und andererseits den Verwaltungsaufwand für die Finanzverwaltung soweit wie möglich begrenzen.
  • Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zu 14 Jahren und für behinderte Kinder können ab 2006 in Höhe von 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind, wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Diese Regelung gilt für zusammen lebende Elternteile, wenn beide erwerbstätig sind, sowie für erwerbstätige Alleinerziehende. Ist der Steuerzahler in Ausbildung, behindert oder krank, können die Kinderbetreuungskosten in gleichem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden. Bei Kindern zwischen drei und sechs Jahren können alle Eltern ohne weitere Voraussetzungen 2/3 ihrer Kinderbetreuungskosten, höchstens 4.000 € je Kind, als Sonderausgaben abziehen. Dies ist insbesondere für ,Alleinverdiener-Elternpaare" von Bedeutung. In allen Fällen müssen Kinderbetreuungskosten durch Vorlage einer Rechnung und Zahlungsbeleg eines Kreditinstituts nachgewiesen werden.
  • Bei neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2005 und vor dem 01.01.2008 angeschafft/hergestellt werden, ist eine degressive Abschreibung bis zum Dreifachen des linearen AfA-Betrags, höchstens 30 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten zulässig.
  • Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Gärtner, Fensterputzer, Reinigungsunternehmer) können bis zu 20 % der Aufwendungen, höchstens 600 €, von der Einkommensteuer abgezogen werden. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen für Pflege und Betreuung erhöht sich der Abzugsbetrag ab 2006 auf höchstens 1.200 €.
  • Außerdem kann ab 2006 für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen (Renovierung, Erhaltung und/oder Modernisierung) eine zusätzliche Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, höchstens 600 €, in Anspruch genommen werden. Die begünstigten Aufwendungen (nur Arbeits-, nicht Materialkosten) sind durch Vorlage einer Rechnung und Zahlungsbeleg eines Kreditinstituts nachzuweisen.
  • Bei der Gewinnermittlung durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (sog. Einnahmeüberschussrechnung) sind die Anschaffungs-/Herstellungskosten für Wertpapiere, Forderungen und für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses bzw. im Entnahmezeitpunkt als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Außerdem sind diese Wirtschaftsgüter unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs-/Herstellungskosten in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
  • In der Steuerbilanz müssen bei einem Zusammenhang mit Sicherungsgeschäften Bewertungseinheiten gebildet werden.
  • Für die Binnenschifffahrt wird die Möglichkeit der Bildung einer Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG zugelassen.
  • Die gezielte entgeltliche Weitergabe von Belegen (z.B. Tankquittungen bei Internetauktionen) ist eine Steuerordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden kann.
  • Die Umsatzgrenze für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (sog. Ist-Versteuerung) wird in den alten Bundesländern ab 01.07.2006 von 125.000 € auf 250.000 € angehoben. In den neuen Bundesländern gilt für die Anwendung der Ist-Versteuerung bereits eine erhöhte Umsatzgrenze von 500.000 €. Diese Sonderregelung ist bis zum 31.12.2009 verlängert worden.
  • Die bislang umsatzsteuerfreien Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken werden in die Umsatzsteuerpflicht einbezogen. Folglich sind auch die Umsätze von gewerblichen Glücksspielanbietern wieder umsatzsteuerpflichtig. Die Änderung tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.
  • Von der ursprünglich ab dem 01.07.2006 beabsichtigten Erweiterung der Übertragung der Umsatzsteuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger bei Gebäudereinigungsleistungen an einen anderen Unternehmer ist abgesehen worden.

Pressemitteilung Nr. 48/2006 v. 07.04.2006, Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen und zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung; Zustimmung des BR am 07.04.2006

Quelle: Pressemitteilung Nr. 48/2006 - BMF vom 07.04.06