Steuerberatung -

Anerkennung der Aufwendungen für ein Arbeitszimmers, das zu Weiterbildungszwecken genutzt wird

Zur Anerkennung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das ein Arbeitnehmer zu Fortbildungszwecken nutzt, ist es erforderlich, dass die Pflicht zur Fortbildung und das Verbot des Arbeitgebers zur Fortbildung am dienstlichen Arbeitsplatz entweder aus dem Arbeitsvertrag hervorgehen oder dieses auf der Hand liegt.

Der Hintergrund: In der Einkommensteuererklärung für 2000 machte der Kläger Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Er bezog sich dazu auf eine Bestätigung seines Arbeitgebers vom 30. August 2000, nach der diesem bekannt war, dass der Kläger sich privat mit heterogenen Netzwerken und Programmierung auf der Basis der Betriebssysteme Unix/Linux und Windows beschäftigte. Der Arbeitgeber begrüßte diese Weiterbildung sehr, konnte ihm aber an seinem betrieblichen Arbeitsplatz keine entsprechende Umgebung zur Verfügung stellen.

Der Kläger war der Ansicht, die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer seien bis zum Betrag 2.400 DM als Werbungskosten zu berücksichtigen, weil ihm für seine Weiterbildung im ausgeübten Beruf, für die er täglich etwa eine Stunde aufwende, kein anderer Arbeitsplatz im Betrieb seines Arbeitgebers zur Verfügung stünde. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Aufwendungen ab.

Das Finanzgericht teilte die Auffassung. Es entschied, dass die häusliche Fortbildung eines Steuerpflichtigen als berufliche Tätigkeit nur dann anzusehen sei, wenn die Verpflichtung zur Fortbildung und deren Notwendigkeit für den Beruf hinreichend glaubhaft gemacht seien.

Zur Vermeidung von Missbräuchen müsse die berufliche bzw. dienstliche Verpflichtung zur Fortbildung deshalb einerseits entweder auf der Hand liegen oder sich unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag ergeben und andererseits müsse sich - ebenfalls aus dem Arbeitsvertrag oder aus einer entsprechenden Arbeitgeberbestätigung - ergeben, dass dem Arbeitnehmer die Fortbildung innerhalb der Dienstzeit am Arbeitsplatz untersagt sei.

Urteil des FG Köln vom 03.11.2005 ( 10 K 1129/02)

Quelle: FG Köln - Urteil vom 03.11.05