Steuerberatung -

Anrechnung von BAföG auf Ausbildungsfreibetrag bei Auslandsstudium

Nach dem BAföG geleistete Zuschüsse für ein Auslandsstudium sind grundsätzlich auf den Freibetrag anzurechnen, soweit sie auf den Grundbedarf entfallen.

Nach § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. (§ 33a Abs. 2 Satz 1 EStG n.F.) wird auf Antrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte je Kalenderjahr ein Ausbildungsfreibetrag (derzeit 924 €) abgezogen, wenn einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes erwachsen, für das er einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld erhält, sofern das Kind auswärtig untergebracht ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Dieser Freibetrag vermindert sich nach § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG u.a. um die von dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln bezogenen Zuschüsse.

Der BFH hat § 33a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EStG dahin gehend ausgelegt, dass Ausbildungshilfen aus öffentlichen Kassen grundsätzlich in voller Höhe anzurechnen sind. Hierzu gehören insbesondere die als Zuschüsse gewährten Leistungen nach dem BAföG. Ausnahmsweise hat eine Anrechnung jedoch dann zu unterbleiben, wenn die Ausbildungshilfe für Maßnahmen gewährt wird, zu deren Zahlung die Eltern gesetzlich nicht verpflichtet sind; denn in diesen Fällen werden sie durch die Ausbildungshilfe von ihren Unterhaltspflichten nicht entlastet.

Ist demnach bei einem Auslandstudium vom Amt für Ausbildungsförderung der monatliche Bedarf des Kindes nach dem Grundbedarf, den Reisekosten, dem Auslandszuschlag und den Studiengebühren ermittelt worden, so ist auf den Freibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG deshalb nur der Betrag anzurechnen, der auf den Grundbetragbetrag entfällt.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 18.05.06