Steuerberatung -

Anschaffungskosten bei Übernahme von Verbindlichkeiten über die Erbquote hinaus im Rahmen von Erbauseinandersetzungen

 

Der BFH hatte mit Urteil vom 14.12.2004 (IX R 23/02) entschieden, dass die von einem Miterben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung übernommenen Schulden der Erbengemeinschaft insoweit Anschaffungskosten der von ihm übernommenen Nachlassgegenstände darstellen, als sie seinen Anteil am Nachlass übersteigen.

Das BMF weist in seinem Schreiben vom 30.03.2006 darauf hin, dass die vom BFH im o.g. Urteil aufgestellten Grundsätze nicht mit der bisherigen BFH-Rechtsprechung zur Erbauseinandersetzung vereinbar seien.

Denn nach dem Beschluss des BFH vom 09.07.1990 (BStBl II S. 837) führe die Erfüllung eines erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs auch dann zum Erwerb ohne Gegenleistung, wenn der wertmäßige Ausgleich des zugewiesenen Vermögens durch eine überquotale Übernahme von Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft bewirkt werde.

Nur soweit der Saldowert des Erlangten den Wert des Erbteils übersteige und hierfür Abfindungen zu zahlen seien, liege ein entgeltlicher Vorgang vor.

Nach Erörterung mit den Vertretern der Landesfinanzministerien hat das BMF einen Nichtanwendungserlass herausgegeben. Danach dürfen die Grundsätze dieses Urteils von den Finanzämtern nicht allgemein angewandt werden.

BMF-Schreiben vom 30.03.2006 (IV B 2 – S 2242 – 15/06)

Quelle: BMF - Schreiben vom 30.03.06