Steuerberatung -

Ansparrücklage - Sammelkonto erlaubt, Sammelbuchung nicht!

Ärzte können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine Rücklage bilden, die den zu versteuernden Gewinn senkt.

Das begünstigte Wirtschaftsgut muss innerhalb der nächsten zwei Wirtschaftsjahre angeschafft oder hergestellt werden. Lesen Sie hier welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen und welche Anforderungen an ein Sammelkonto gestellt werden:

Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage für 2006 sind:

  • Am Schluss des Wirtschaftsjahres 2005 hat das Betriebsvermögen nicht mehr als 204.517 € betragen (gilt nur bei Bilanzierung).
  • Die Rücklage macht nicht mehr als 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungs­kosten aus.
  • Alle gebildeten Rücklagen einer Praxis übersteigen nicht 154.000 €.
  • Die Bildung und die Auflösung der einzelnen Rücklagen sind in der Buchführung/Einnahmenüberschuss-Rechnung nachvollziehbar.

Falls Sie sich anders entscheiden und doch nicht investieren, ist die Rücklage spätestens am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Jahres zuzüglich eines Gewinnzuschlags von 6 % pro Jahr gewinnerhöhend aufzulösen.

Bitte beachten Sie, dass die Sammelbuchung einer Ansparrücklage unzulässig ist. Hiervon zu unterscheiden ist allerdings die zulässige Zusammenfassung getrennt gebuchter Einzelrücklagen in einem Sammelkonto. Daher lässt das Finanzgericht Brandenburg bei mehreren gleichartigen Wirtschaftsgütern die Bildung der Anspar­rücklage durch eine Sammelbuchung zu, wenn in einer gesonderten Anlage zur Buchführung die Wirtschaftsgüter, ihre jeweiligen Anschaffungskosten und die jeweiligen Rücklagenbeträge aufgeschlüsselt werden.

Außerdem müssen Sie das Investitionsgut konkret bezeichnen. Sammelbezeichnungen wie z.B. „medizinische Geräte“ reichen nicht aus. Die Richter haben allerdings im Streitfall von dem Unternehmer nicht verlangt, dass er auch den Investitionszeitpunkt benennt. Das sieht die Finanzverwaltung enger: Das Finanzamt erwartet die Benennung des Wirtschaftsjahres, in dem die Investition voraussichtlich getätigt wird. Auch deshalb hat es gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Urteil im Volltext

Quelle: FG Brandenburg - Urteil vom 23.11.05