Steuerberatung -

Antrag Aufteilung der Steuern nach den §§ 268 ff. AO durch Erben

Kann bei zusammen veranlagten Ehegatten, die Gesamtschuldner rückständiger Steuern sind, auch der Ehegatte, der Gesamtrechtsnachfolger seines verstorbenen Ehepartners ist, eine Aufteilung der Steuern nach den §§ 268 ff. AO beantragen?

Grundsätzlich ist es so, dass Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind und deshalb gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 AO Gesamtschuldner sind, auf Antrag im Vollstreckungsverfahren so gestellt werden können, als seien sie Einzelschuldner. Nach § 268 AO kann jeder der Ehegatten beantragen, dass die Vollstreckung wegen der genannten Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 AO bei einer Aufteilung der Steuern ergibt. Auf diese Weise soll der einzelne zusammen veranlagte Ehegatte im Fall der Vollstreckung nicht schlechter gestellt werden als ein nicht zusammen veranlagter und deshalb im Vollstreckungsverfahren als Einzelschuldner zu behandelnder Steuerpflichtiger. Auch wenn die Aufteilung der Gesamtschuld nicht zu einer Aufteilung in Teilschulden führt, so wird jeder Gesamtschuldner im Vollstreckungsverfahren nur mit dem Steuerbetrag in Anspruch genommen, der seinem Anteil an dem gesamten Ein

Im Verfahren vor dem BFH ging es darum, dass die Klägerin mit ihrem im Dezember 2001 verstorbenen Ehemann zusammen zur Einkommensteuer 1986 bis 1999 veranlagt worden war. Die Klägerin war Gesamtrechtsnachfolgerin ihres Ehemannes.
Nachdem die festgesetzten Steuerbeträge nicht in vollem Umfang gezahlt worden waren, leitete das Finanzamt Vollstreckungsmaßnahmen ein. Daraufhin beantragte die Klägerin die Aufteilung der Steuerrückstände gemäß den §§ 268 ff. AO. Dies lehnte das Finanzamt ab. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg, das Finanzamt ging jedoch in die Revision.

Der BFH stellte fest, dass bei verfassungskonformer Auslegung des § 268 AO eine solche Aufteilung auch dann zulässig ist, wenn bei Bestehen einer Gesamtschuld von zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten ein Ehepartner verstirbt und der überlebende Ehegatte dessen Gesamtrechtsnachfolger wird. Nach § 268 AO stehe jedem zusammen veranlagten Ehegatten in eigener Person ein Antragsrecht zu. Dieses Antragsrecht gehe nicht durch den Tod des anderen Ehegatten, den der überlebende Ehegatte als Gesamtrechtsnachfolger beerbt hat, verloren.
Auch nach dem Tod eines zusammen veranlagten Ehegatten könne ein Bedürfnis bestehen, eine fortbestehende Gesamtschuld im Wege der Aufteilung dem Erblasser und dem Erben zuzuordnen. Ein dahingehender Antrag des überlebenden Ehegatten, der Gesamtrechtsnachfolger seines verstorbenen Ehepartners ist, sei jedenfalls nicht rechtsmissbräuchlich.

Fazit: Sind zusammen veranlagte Ehegatten Gesamtschuldner rückständiger Steuern, so kann der Ehegatte, der Gesamtrechtsnachfolger seines verstorbenen Ehepartners ist, eine Aufteilung der Steuern nach den §§ 268 ff. AO beantragen.

Quelle: BFH - Urteilsanmerkung vom 17.01.08