Steuerberatung -

Aufwendungen für ein Studium als vorweggenommene Werbungskosten

Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob Aufwendungen für ein Studium an einer Universität nach dem Abitur als Werbungskosten anzuerkennen sind.

Zum Sachverhalt:
Der Kläger begann nach Abitur und Zivildienst im Oktober 2003 mit dem Studium der Wirtschaftswissenschaften mit dem Ziel später als Diplom-Ökonom Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu erzielen. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2003 machte er Aufwendungen für das Universitätsstudium in Höhe von 3.327 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug und berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr, mit dem die Einkommensteuer auf 0 DM festgesetzt wurde, die Aufwendungen nur als Sonderausgaben in Höhe von 920 €. Ferner lehnte das Finanzamt die gesonderte Feststellung eines am Schluss des Veranlagungszeitraums 2003 verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer ab und wies den hiergegen erhobenen Einspruch im Ergebnis als unbegründet zurück.

Entscheidung des Gerichts:
Der BFH entschied, dass die Aufwendungen des Klägers für sein Studium als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen seien. Er begründete dies damit, dass grundsätzlich Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme Werbungskosten sein können, sofern sie beruflich veranlasst sind. Liege ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang vor, komme es für die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen nicht darauf an, ob ein neuer, ein anderer oder ein erstmaliger Beruf ausgeübt werden solle. Eine berufliche Veranlassung sei allein schon dann gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf bestehe und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt würden. Dabei sei es ausreichend, wenn die Ausgaben den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinn förderten. Der erforderliche Veranlassungszusammenhang könne bei jedweder berufsbezogenen Bildungsmaßnahme erfüllt sein.

Erzielt der Steuerpflichtige noch keine Einnahmen, so können vorab entstandene Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegen. Sie können auch bei einer erstmaligen Berufsausbildung anzuerkennen sein. Maßgebend ist, dass die Aufwendungen beruflich veranlasst sind. Sie müssen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit stehen.

Ist der Veranlassungszusammenhang zu bejahen, bestünden keine Gründe, so der BFH, danach zu differenzieren, ob eine akademische oder eine nicht akademische Bildungsmaßnahme zu beurteilen sei. Denn in beiden Fällen werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der Steuerpflichtige das erworbene Berufswissen am Markt einsetzen könne, um Einnahmen zu erzielen.

Hinweis:

  • vgl. auch die diesbezügliche Kurzinformation Einkommensteuer der OFD Münster vom 26.05.2006; Newsletter Steuern – Ausgabe 30/2006
  • § 12 Nr. 5 EStG schließt vorweggenommene Werbungskosten in den o.g. Fällen ab dem Veranlagungszeitraum 2004 aus.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 20.07.06