Steuerberatung -

Aufwendungen für eine Seminarwoche

Aufwendungen für eine Seminarwoche sind keine Werbungskosten, wenn jeweils der halbe Tag mit Wanderungen verbracht wird.

Werbungskosten müssen objektiv durch die beruflichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen veranlasst sein und subjektiv zur Förderung seines Berufs getätigt werden (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27.11 1978 - GrS 8/77, BStBl II 1979, 213).

Allerdings besteht gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein Abzugsverbot für solche Aufwendungen, die der Lebensführung des Steuerpflichtigen dienen, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Nach ständiger Rechtsprechung sind deshalb Aufwendungen, die sowohl der Lebensführung dienen als auch den Beruf fördern, nur abziehbar, wenn die berufliche Verursachung bei weitem überwiegt, private Gesichtspunkte also nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen (vgl. BFH-Beschluss vom 27.11.1978, a.a.O., BFH-Urteile vom 31.1.1997 - VI R 83/96, BFH/NV 1997, 647; vom 24.8.2001 - VI R 40/94, BFH/NV 2002, 182).

Reisen können sowohl dem beruflichen Bereich als auch der privaten Lebensführung zugehören. Die Reisekosten sind aber nur dann als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Reisen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse unternommen werden und die Verfolgung privater Interessen i.S.d. § 12 Nr. 1 EStG, wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 27.11.1978, a.a.O., BFH-Urteil vom 31.1.1997 - VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476 m.w.N.).

Anderenfalls sind die gesamten Reisekosten nicht abziehbar, soweit sich nicht ein durch den Beruf veranlasster Teil nach objektiven Maßstäben sicher und leicht abgrenzen lässt (BFH-Urteil vom 18.10.1990 - IV R 72/89, BStBl II 1991, BFH-Urteil vom 21.10.1996 - VI R 39/96, BFH/NV 1997, 469 m.w.N.).

An den vom Steuerpflichtigen zu erbringenden Nachweis des beruflichen Charakters der Reise werden von der Rechtsprechung strenge Anforderungen gestellt. Allein die Behauptung einer ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen beruflichen oder betrieblichen Veranlassung führt noch nicht zur Abziehbarkeit der Reisekosten. Auch die Darlegung eines allgemeinen beruflichen Interesses reicht nicht aus, weil auch die Förderung allgemeiner beruflicher Interessen Teil der Allgemeinbildung und somit dem Privatbereich zuzuordnen ist. Eine Reise gilt daher nur dann als beruflich veranlasst, wenn sie dem Besuch einer straff und lehrgangsmäßig organisierten Fachtagung dient und die Verfolgung privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist (BFH-Urteil vom 15.3.1990 - IV R 60/88, BStBl II 1990, 736; BFH-Urteil vom 12.9.1996 - IV R 36/96, BFH/NV 1997, 219 m.w.N.).

Urteil des FG Hamburg vom 23.08.2005 (VII 135/04)

Quelle: FG Hamburg - Urteil vom 23.08.05