Steuerberatung -

Aufwendungen zur Ablösung eines Erbbaurechts

Aufwendungen eines erbbauverpflichteten Grundstückseigentümers zur Ablösung eines Erbbaurechts zählen zu den Herstellungskosten des anschließend auf dem Grundstück nach dem Abriss der vorhandenen Bebauung neu errichteten Gebäudes.

Diese Aufwendungen können deshalb nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.

Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Werbungskosten grundsätzlich alle durch diese Einkunftsart veranlassten Aufwendungen. Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden.

Solche Aufwendungen sind dann nicht als Werbungskosten sofort abziehbar, wenn es sich um Anschaffungs- oder Herstellungskosten handelt. In diesem Fall sind sie nur im Rahmen der Absetzung für Abnutzung zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 EStG).

Der BFH hat in seiner Entscheidung die Aufwendungen für die Ablösung des dinglichen Nutzungsrechts mit den Kosten für den Abriss eines vorhandenen Gebäudes auf einem zum Zwecke der Neubebauung erworbenen Grundstücks gleichgesetzt, die als Herstellungskosten des Neubaus zu qualifizieren sind, wenn das neue Gebäude an der Stelle des abgerissenen errichtet und damit der Abriss des alten Gebäudes Voraussetzung für die Errichtung des neuen Wirtschaftsgutes ist. Aufwendungen für die Ablösung eines dinglichen Nutzungsrechts - so der BFH - gehören im Jahr der Fertigstellung zu den Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes, wenn sie im erforderlichen Veranlassungszusammenhang mit dem Abbruch eines Altgebäudes und der Errichtung des neuen Gebäudes geleistet werden.

Hinweis: Auch Abfindungen an Mieter hat die Rechtsprechung als Herstellungskosten beurteilt, wenn sie dazu dienen, die bis dahin vermieteten Gebäude abbrechen und ohne entgegenstehende Rechte Dritter ein neues Gebäude errichten zu können (vgl. BFH-Urteil vom 9.02.1983 I R 29/79, BStBl II 1983, 451).

BFH-Urteil vom 13.12.2005 (IX R 24/03)

Quelle: BFH - Urteil vom 13.12.05