Steuerberatung -

Aussetzung der Vollziehung über die Zulässigkeit eines Einspruchs

Wer gegen einen als unzulässig zurückgewiesenen Einspruch gegen einen Steuerbescheid Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO beantragt, muss geltend machen, dass neben ernstlichen Zweifeln an der Unzulässigkeit des Einspruchs auch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide in materiell-rechtlicher Hinsicht bestehen.

Werden von dem Antragsteller keine Gründe dargelegt, die es i.S.d. § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO als ernstlich zweifelhaft erscheinen lassen, dass und gegebenenfalls in welchen Umfang die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind, so ist der Antrag unzulässig.

Zum Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Antragsteller im Verfahren nach § 69 FGO, ebenso wie im Klageverfahren, nur Gründe vorgebracht, die die Zulässigkeit des Einspruchs betrafen. Das genügte nach Meinung des FG jedoch nicht, um im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung Erfolg haben zu können, denn die Aussetzung der Vollziehung sei nur gerechtfertigt, wenn neben ernstlichen Zweifeln an der Unzulässigkeit des Einspruchs auch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide in materiell-rechtlicher Hinsicht bestünden (BFH-Beschluss vom 5.02.1975, II B 29/74, BStBl II 1975, 465; BFH-Beschluss vom 31.03.1998, I S 8/97, BFH/NV 1998, 1318).

Das Verfahren nach § 69 FGO ist ein summarisches Verfahren, welches hinsichtlich des Prozessstoffs auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen und auf die sog. präsenten Beweismittel beschränkt ist. Es ist Sache des Beteiligten, gegenüber dem Gericht die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus umfangreichen Akten Feststellungen zu treffen; zu berücksichtigten sind in einem solchen Fall nur Tatsachen, die sich aus den angefochtenen Verwaltungsakten und dem glaubhaft gemachten Vortrag der Beteiligten ergeben. Da es an einem entsprechend schlüssig dargelegten und glaubhaft gemachten Vortrag des Antragstellers fehlte, konnte der Antrag - unabhängig von der Frage, ob der Einspruch verspätet war oder nicht - keinen Erfolg haben.

Urteil im Volltext

Quelle: FG München - Urteil vom 06.04.06