Steuerberatung -

Benennung des Leistungsempfängers in einer Rechnung

Hat der Leistungsempfänger einen Dritten mit dem Empfang der Rechnung beauftragt und wird die Rechnung unter Nennung nur des Namens des Leistungsempfängers mit ,c/o" an den Dritten adressiert, gilt hinsichtlich der erforderlichen Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG) Folgendes:

Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG müssen in der Rechnung u.a. der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers angegeben werden. Der vollständige Name ist der bürgerliche Name und die vollständige Anschrift ist richtige Anschrift.

Dabei verlangt § 31 Abs. 2 UStDV, dass sich aufgrund der in die Rechnungen aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen. Die Verwendung von Abkürzungen ist unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 UStDV möglich. Die Ergänzung des Namens des Leistungsempfängers um die Angabe seiner Steuernummer oder seiner UStID-Nr. genügt diesen Voraussetzungen nicht.

Auch in einer Rechnung, die unter Nennung nur des Namens des Leistungsempfängers mit ,c/o" an einen Dritten adressiert ist, muss entsprechend § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG und den Vereinfachungen des § 31 Abs. 2 und 3 UStDV die Identität des Leistungsempfängers leicht und eindeutig feststellbar sein. Ein gegenüber einem anderen als dem Leistungsempfänger gesondert ausgewiesener Steuerbetrag löst eine zusätzliche Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG aus.

Die Anschrift des Dritten gilt in diesen Fällen nicht als betriebliche Anschrift des Leistungsempfängers, wenn dieser unter der Anschrift des Dritten nicht gleichzeitig über eine Zweigniederlassung, eine Betriebsstätte oder einen Betriebsteil verfügt. Dies gilt auch dann, wenn der beauftragte Dritte mit der Bearbeitung des gesamten Rechnungswesens des Leistungsempfängers beauftragt ist.

BMF-Schreiben vom 28.03.2006 (IV A 5 - S 7280a - 14/06)

Quelle: BMF - Schreiben vom 28.03.06