Steuerberatung -

Berichtigung der Umsatzsteuer wegen Uneinbringlichkeit des Entgelts

Im Regelfall werden die Umsätze eines Unternehmers nach vereinbarten Entgelten versteuert (sog. Soll-Besteuerung). Wenn das vereinbarte Entgelt uneinbringlich geworden ist, darf man die Umsatzsteuer allerdings berichtigen. Aber zu welchem Zeitpunkt ist ein Entgelt uneinbringlich?

Uneinbringlich ist eine Forderung laut Bundesfinanzhof aber nicht schon dann, wenn der Leistungsempfänger die Zahlung nach Fälligkeit verzögert. Das ist sie erst, wenn

  • der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und
  • bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf unabsehbare Zeit nicht durchsetzen kann.

Diese Voraussetzungen liegen zwar auch vor, wenn und ggf. soweit der Leistungsempfänger das Bestehen der Entgeltforderung selbst oder deren Höhe substantiiert bestreitet (z.B. bei Mängeln an der gelieferten Sache) und damit erklärt, dass er die Forderung (ganz oder teilweise) nicht bezahlen wird. Allein der Umstand, dass in der Bilanz des leistenden Unternehmers Rückstellungen für Gewährleistungen gebildet werden, bedeutet aber nicht, dass tatsächlich nicht zeitnah mit einer Bezahlung der Forderungen zu rechnen ist. Eine Berichtigung der Umsatzsteuer kommt also in diesen Fällen nicht in Betracht.

Beschluss im Volltext

Quelle: BFH - Beschluss vom 31.01.06