Steuerberatung -

Berücksichtigung von Verlusten in besonderen Verrechnungskreisen nach Maßgabe des § 10 d EStG

Die OFD Münster weist auf eine Stellungnahme des BMF zu der Frage hin, warum der im Einkommensteuerbescheid verrechnete vortragsfähige Verlust bei privaten Veräußerungsgeschäften bei Ehegatten zwar im Betrag, aber nicht bei der Zurechnung auf die Ehegatten mit der Feststellung im Verlustfeststellungsbescheid übereinstimmt.

Das BMF erklärt hierzu: Die erläuternde Darstellung von Einkünften und damit die Verteilung von Verlusten aus vorangegangenen Zeiträumen auf Ehegatten bei ihrer Ermittlung dient im Einkommensteuerbescheid zur Begründung der festgesetzten Steuer.

Diese Erläuterungen sind nicht selbständig anfechtbare Teile des Steuerbescheids (vgl. § 157 Abs. 2 AO). Unabhängig davon, wie im Einkommensteuerbescheid die Verteilung des Verlustvortragsvolumens im besonderen Verrechnungskreis dargestellt wird, erwächst auch bei einer Zusammenveranlagung lediglich die festgesetzte Einkommensteuer in Bestandskraft.

Bei der Feststellung des vortragsfähigen Verlustes kann die Begründung des Steuerbescheids nicht binden. Der Einkommensteuerbescheid ist auch nicht Grundlagenbescheid für den Feststellungsbescheid (vgl. R 115 Abs. 10 Satz 4 EStR 2003, R 10d Abs. 8 Satz 3 EStR 2005). Die Aufteilung des Verlustvortrags auf die Ehegatten im Feststellungsbescheid für künftige Veranlagungszeiträume muss sich daher ausschließlich nach den im Feststellungsverfahren geltenden Regeln und nicht nach der Begründung für die Einkommensteuer eines Veranlagungszeitraums richten.

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 009/2006 der OFD Münster vom 04.04.2006

Quelle: OFD Münster - Kurzinformation Einkommensteuer vom 04.04.06