Steuerberatung -

Betriebsunterbrechung, keine Aufgabe des Gewerbebetriebs

Es handelt sich bei dem ehemaligen Besitzunternehmen nicht um eine Aufgabe des Gewerbebetriebs nach § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG, sondern eine Betriebsunterbrechung i.e.S., wenn das Betriebsunternehmen die werbende Geschäftstätigkeit endgültig eingestellt hat.

Der Hintergrund

Die Klägerin, eine KG, betrieb bis 1983 vier Kaufhäuser. 1983 verpachtete die KG das Handelsgeschäft an eine GmbH. Im Verlauf des Jahres 1985 stellte die GmbH den Handel ein; das letzte Kaufhaus wurde am 31.12.1985 geschlossen. Im Zeitraum von April 1985 bis April 1988 vermietete die Klägerin die in ihrem Eigentum stehenden frei gewordenen Gewerbeflächen an verschiedene Gewerbetreibende (Lebensmittel-Einzelhandel, Sportstudios) mit Laufzeiten zwischen 5 und 13 Jahren. Das Finanzamt sah, darin, dass die GmbH in 1985 den Handel einstellte und alle Kaufhäuser schloss eine Betriebaufgabe der KG und setzte für 1985 einen Aufgabegewinn bei der Klägerin fest.

Entscheidung des Gerichts

Der BFH verneinte die Vorlage einer Betriebsaufgabe und stellte hierzu fest, dass immer dann, wenn ein Unternehmer seine werbende gewerbliche Tätigkeit einstellt, nicht notwendigerweise eine Betriebsaufgabe vorliegen muss. Die Einstellung könne auch nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Betriebes unberührt lasse (BFH-Urteil vom 27.02.1985, I R 235/80, BStBl II 1985, 456).

Die Betriebsunterbrechung könne darin bestehen, dass der Betriebsinhaber die wesentlichen Betriebsgrundlagen, in der Regel einheitlich an einen anderen Unternehmer verpachte oder darin, dass er die gewerbliche Tätigkeit ruhen lasse. Werde keine Aufgabeerklärung abgegeben, so gehe die Rechtsprechung davon aus, dass die Absicht bestehe, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter dies ermöglichten.

Hinweis:

Etwas anderes ergab sich im Streitfall auch nicht daraus, dass die Klägerin die Grundstücke an verschiedene Gewerbetreibende mit unterschiedlichen Laufzeiten vermietet hatte. Unschädlich war auch, dass die Mietverträge eine Laufzeit von bis zu 13 Jahren hatten. Der BFH wies ausdrücklich darauf hin, dass er es bislang abgelehnt habe, für die höchstens zulässige Dauer einer Betriebsunterbrechung einen festen Zeitraum anzunehmen.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - vom 14.03.06