Steuerberatung -

Bewertung der privaten Kfz-Nutzung bei mehreren Einkunftsarten

Der Wert der gewinnerhöhend anzusetzenden Privatnutzung eines betrieblichen Kfz ist auch dann nach der 1%-Bruttolistenpreisregelung zu ermitteln, wenn das Fahrzeug auch im Rahmen einer anderen Einkunftsart (z.B. Vermietung und Verpachtung) verwendet wird. Ein höherer Wertansatz ist in diesen Fällen gesetzlich nicht vorgesehen.

Im Bereich Einkunftsarten, in denen der Gewinn zu ermitteln ist, wird für sämtliche relevanten Bereiche nur zwischen einer betrieblichen und einer privaten Veranlassung bzw. Zuordnung unterschieden.

Einen dritten Bereich, der die Einkunftsarten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG umfasst, gibt es nicht. Die Tatsache, dass die Fahrten im Rahmen der anderen Einkunftsart (z.B. Vermietung/Verpachtung) regelmäßig von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden können, sah das FG nicht als entscheidend an.

Ab 2006 ist bei Kfz mit einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 % bis zu 50 % der Entnahmewert für die private Nutzung mit den hierauf entfallenden tatsächlichen Kosten anzusetzen. Damit ist die Bruttolistenpreisregelung zur Bewertung der privaten Pkw-Nutzung auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens beschränkt worden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG i.d.F. ab 2006).

Urteil des FG Niedersachsen vom 27.09.2005 (3 K 717/04), Revision eingelegt (Az. beim BFH : X R 35/05 )

Quelle: FG Niedersachsen - Urteil vom 27.09.05