Steuerberatung -

Bewertung von Bauland

Die Finanzämter sind nicht berechtigt, die für die Bedarfsbewertung von Rohbauland maßgebenden Bodenrichtwerte aus den von den Gutachterausschüssen für erschließungsbeitragsfreies Bauland mitgeteilten Bodenrichtwerten abzuleiten (Abweichung von R 160 Abs. 2 Sätze 1 und 7 ErbStR 2003).

Der in R 160 Abs. 2 Sätze 1 und 7 ErbStR 2003 vorgesehene Ansatz von Rohbauland mit regelmäßig 75 % des Bodenrichtwerts erschließungsbeitragsfreier vergleichbarer Baulandflächen - bzw. 50 %, wenn es die für öffentliche Zwecke benötigten Flächen des Planungsgebiets umfasst - ist mit dem Wortlaut und dem Typisierungs- und Vereinfachungszweck der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass der Bodenwert von Bruttorohbauland 50 % und von Nettorohbauland 75 % des Bodenrichtwerts erschließungsbeitragsfreier vergleichbarer Baulandflächen beträgt.

Bestätigt hat der BFH allerdings die in R 161 ErbStR 2003 vorgegebenen "Ableitungen" des Bodenrichtwerts für die Fälle, in denen die vom Gutachterausschuss erstellte Richtwertkarte typische Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks bezeichnet oder entsprechend dem beitrags- und abgabenrechtlichen Zustand (erschließungsbeitragspflichtig und erschließungsbeitragsfrei) unterschiedliche Bodenrichtwerte nennt. So ist es etwa zulässig und geboten, den Bodenwert des zu bewertenden Grundstücks entsprechend der zulässigen Geschossflächenzahl anzupassen, wenn diese nicht der vom Gutachterausschuss für das Bodenrichtwertgrundstück angegebenen entspricht.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 26.04.06