Steuerberatung -

Bonusaktien unterliegen dem Halbeinkünfteverfahren

Nach der BFH-Rechsprechung liegen bei der Zuteilung von Bonusaktien Einnahmen aus Kapitalvermögen vor. Die unterliegen ab 2002 dem Halbeinkünfteverfahren.

Nach dem BFH-Urteil vom 07.12.2004 (VIII R 70/02, BStBl 2005 II S. 468) liegen Einnahmen aus Kapitalvermögen bei den Aktionären der Deutschen Telekom vor, wenn sie einen Anspruch auf Bonusaktien haben.
Auch die Zuteilung aus dem dritten Börsengang ist als sonstiger Bezug zu behandeln. Die Bonusaktien sind dem Aktionär mit Ablauf der Haltefrist am 01.01.2002 zugeflossen. Sie sind mit dem Börsenkurs von 19,05 € am 02.01.2002 (erster Börsenhandelstag im Jahr 2002) zu bewerten und im Halbeinkünfteverfahren zu versteuern.

Den Aktionären der Deutschen Telekom AG, die Telekom-Aktien im Rahmen des dritten Börsengangs am 19.06.2000 erworben und seither ununterbrochen gehalten haben, wurden zum 01.01.2002 Bonus-Aktien zugeteilt. Nach dem BFH-Urteil vom 07.12.2004 (VIII R 70/02, BStBl 2005 II S. 468) liegen Einnahmen aus Kapitalvermögen bei den Aktionären der Deutschen Telekom AG vor. Dies gilt auch, wenn sich der Anspruch auf Bonusaktien gegen einen Dritten wie die Kreditanstalt für Wiederaufbau richtet und die Bonusaktien aus dem Bestand des Bundes stammen. Denn auch ein Vorteil, der direkt von einem Dritten gezahlt wird, kann beim Aktionär zu Kapitalerträgen führen.

Die Zuteilung der Bonusaktien aus dem dritten Börsengang ist daher als sonstiger Bezug i.S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 EStG zu behandeln. Die Bonusaktien sind dem Aktionär mit Ablauf der Haltefrist am 01.01.2002 zugeflossen. Sie sind mit dem Börsenkurs von 19,05 € am 02.01.2002 (erster Börsenhandelstag im Jahr 2002) zu bewerten. Dies ist der niedrigste Börsenkurs am Einbuchungstag im Xetra-Handel gewesen. Anleger haben jedoch die Möglichkeit, einen geringeren Wert nachzuweisen. Für die Einnahmen ist im Jahr 2002 das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden, noch ruhende Einspruchsverfahren werden die Finanzämter jetzt abschließen.

Beim ersten Börsengang der Telekom gab es im Jahr 1999 ebenfalls Bonusaktien. Die waren jedoch aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht zu versteuern.
Der Wert der Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang stellt im Jahre 2000 Kapitaleinnahmen dar. Maßgebend für den Zufluss ist der Tag der Einbuchung ins Depot. Dies war der 31.08.2000. Hier lag der Kurs in Frankfurt bei 42,15 €.

Hinweis: Zur Frage, ob die Veräußerung von Bonusaktien binnen der Einjahresfrist nach Erhalt steuerpflichtige Einkünfte nach § 23 EStG sind, ist bei BFH ein Verfahren unter IX R 8/04 anhängig (Vorinstanz FG Münster 13.01.2004, 8 K 67887/01, EFG 2004 S. 904). Hierbei geht es vor allem um die Frage, was als Anschaffungstermin maßgebend ist.

Der steuerliche Hintergrund

Bonusaktien sind Wertpapiere, die ohne zusätzliches Entgelt an die Aktionäre ausgegeben werden und nicht aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln stammen. Diese Bonusaktien lagern vor ihrer Ausgabe entweder als Eigenbestand bei der AG oder bei einem bisherigen Großaktionär. Wie der Wert dieser Treue-Papiere steuerlich behandelt wird, war lange Zeit strittig. Betroffen hiervon sind etwa die Bonusaktien von Deutscher Telekom und auch Deutscher Post. Der BFH hat mit Urteil vom 07.12.2004 (VIII R 70/02, BStBl 2005 II S. 468) auf Einnahmen aus Kapitalvermögen als besondere Entgelte nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG entschieden. Zwar steht die Zuteilung auch im Zusammenhang mit dem Erwerb der jungen Aktien, dennoch kann die Bonusgewährung nicht diesem Anschaffungsvorgang und somit der Vermögensebene zugeordnet werden. Vielmehr sei es nach dem Veranlassungsprinzip für die Erzielung steuerbarer Aktienerträge ausreichend, dass der Bonusanspruch an die Nichtveräußerung der jungen Aktien und damit an die Aufrechterhaltung der Aktionärsstellung gebunden ist. Dies gelte unabhängig davon, ob der Bonusanspruch sich zivilrechtlich gegen Aktiengesellschaft oder den Vorbesitzer der Anteile gerichtet habe.

Als Kapitaleinnahme gilt der niedrigste Börsenkurs der Aktien am Tag der Einbuchung der Bonusaktien ins Depot des Anlegers. Positiv wirkt das Urteil in Bezug auf die Deutsche Post sowie den dritten Börsengang der Telekom. In diesen Fällen nahm die Finanzverwaltung sonstige Einnahme nach § 22 EStG an. Über den Wechsel der Einkunftsart kommen diese Aktionäre nun in allen offenen Fällen noch in den Genuss des Halbeinkünfteverfahrens.

Bonusaktien gelten für die Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in dem Zeitpunkt als angeschafft, in dem die Gesellschaft die Ausgabe beschließt. Ist der Bezug von einer bestimmten Leistung des Aktionärs wie der Einhaltung von Mindesthaltefristen für die bereits erworbenen Aktien abhängig, gelten die Bonusaktien erst mit dem Erbringen dieser Leistung als angeschafft. Als Anschaffungskosten ist der Wert anzusetzen, der bei ihrem Bezug als Einkünfte angesetzt wurde, also der niedrigste Börsenkurs der Aktien am Tag der Einbuchung ins Depot.

Steuer-Hinweis: Seit dem BFH-Urteil interessiert sich die Finanzverwaltung verstärkt für diese bisher aus Unwissenheit oder wegen anderer rechtlicher Auffassung nicht deklarierten Einnahmen. Nach dem Beschluss des FG Baden-Württemberg (18.07.2005, 4 V 24/04, EFG 2005 S. 1822) muss eine Bank die Daten der Inhaber von Bonusaktien der Telekom nennen, wenn ihr hierzu ein Ersuchen der Steuerfahndung vorliegt. Denn das Interesse der Allgemeinheit an einer Verhinderung von Steuerverkürzungen berechtigt nach § 93 AO zu solchen Sammelauskunftsersuchen. Betroffenen Bankkunden ist zu empfehlen, nach Überprüfung ihrer bereits erklärten Einkünfte aus Kapitalvermögen im Jahr 2000 und bei Überschreitung des Sparerfreibetrags Selbstanzeige zu erstatten.

Der Auszug ist dem Ratgeber „Kapitalanlage und Steuern“, Seite 140 entnommen

Quelle: BFH - Urteil vom 07.12.04