Steuerberatung -

Darlehensverträge zwischen Angehörigen

Es steht auch Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig zu gestalten.

Ein Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO ist aber gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die - gemessen an dem angestrebten Ziel - unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist.

Zum Sachverhalt
Die Klägerinnen bilden als Schwestern nach der Übertragung mehrerer fremd vermieteter Grundstücke durch ihre Eltern im Jahr 1995 eine Grundstücksgemeinschaft, die u.a. die beiden streitbefangenen Grundstücke S und B hielt.

Zum Erwerb des Grundstücks S hatte der Vater der Klägerinnen bei der Anschaffung u.a. ein Darlehen von 90 000 DM bei seiner Mutter aufgenommen, das mit 10 % p.a. zu verzinsen und beidseitig uneingeschränkt kündbar war. Tilgungsleistungen, eine Rückzahlungsverpflichtung oder die Leistung einer Sicherheit waren nicht vereinbart.

Die Anschaffungskosten für das Grundstück B hatte der Vater u.a. durch ein Bankdarlehen finanziert, das er im Jahr 1993 durch Darlehensverträge mit der Klägerin zu 1 --K 1-- und deren Ehemann (35 000 DM) und der Klägerin zu 2 --K 2-- (37 783 DM) ersetzte, wonach die vor der schriftlichen Niederlegung der Darlehensbedingungen zur Verfügung gestellten Gelder mit 8,75 % verzinst werden sollten und innerhalb einer Frist von drei Monaten für beide Parteien kündbar waren. Sicherheiten und Tilgungsleistungen waren nicht vereinbart.

Im Jahr 1994 übertrug die Mutter des Vaters der Klägerinnen ihre ihm gegenüber bestehende Darlehensforderung in Höhe von 90 000 DM jeweils hälftig auf die Klägerinnen.

Die Eltern übertrugen im Jahr 1995 den Klägerinnen jeweils zur Hälfte das Eigentum an den Grundstücken S und B, wobei hinsichtlich der auf den übertragenen Grundstücken lastenden Kreditverpflichtungen grundsätzlich eine Übernahme durch die Klägerinnen vorgesehen war. Abweichend hiervon sollte K 2 die (im Jahre 1994 entstandene) Darlehensverbindlichkeit des Vaters gegenüber K 1 in Höhe von 45 000 DM übernehmen und K 1 die Darlehensverbindlichkeit des Vaters gegenüber K 2 in gleicher Höhe. Hinsichtlich des Grundstücks B sollte K 2 die Darlehensverbindlichkeit des Vaters gegenüber K 1 und ihrem Ehemann in Höhe von 35 000 DM übernehmen und K 1 die Darlehensverbindlichkeit des Vaters gegenüber K 2 in Höhe von 37 783 DM. In der Folge zahlten die Klägerinnen gegenseitig Schuldzinsen, die sie im Rahmen der streitigen Feststellungserklärungen für 1997 bis 2001 als Sonderwerbungskosten abzogen. Gleichzeitig erklärten sie Einnahmen aus Kapitalvermögen, die wegen der Sparerfreibeträge nur teilweise versteuert wurden.

Das Finanzamt lehnte den Ansatz der Schuldzinsen im Feststellungsbescheid für das Jahr 2000 als Werbungskosten ab.

Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH sah einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S. von § 42 AO lediglich in der wechselseitigen Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten des Vaters gegenüber den Klägerinnen hinsichtlich des Grundstücks S, nicht aber hinsichtlich des Grundstücks B und verneinte den Ansatz der entsprechenden Zinsen als Sondereinnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Einen Gestaltungsmissbrauch ausschließende nichtsteuerliche Gründe hat der BFH hinsichtlich der wechselseitigen Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten bezüglich des Grundstücks B aus der Einbindung des Ehemanns der Klägerin zu 1 abgeleitet. Der Ehemann hatte ein beachtliches wirtschaftliches Interesse daran, als Mitglied der Gläubigergemeinschaft mit seiner Ehefrau nicht einen dritten Schuldner zu verlieren.

Ein beachtlicher außensteuerlicher Grund fehlte aber nach Ansicht des BFH bei dem das Grundstück S betreffenden Darlehen. Zwecksetzung der die streitigen Darlehen betreffenden Vertragsbeziehungen zwischen den Klägerinnen und ihrem Vater sei es gewesen, mit der Grundstücksübertragung den Vater auch von der Darlehensschuld zu befreien. Dem habe die wechselseitige Darlehensgewährung der Klägerinnen jedoch nicht gedient. Vielmehr hätte die bezweckte Freistellung des Vaters lediglich erfordert, dass die Klägerinnen ihre Darlehensforderungen ihm gegenüber aufgaben, d.h. den jeweiligen Erlass der Darlehensschulden des Vaters durch die Töchter.

Die Begründung einer Schuld gegenüber der jeweiligen Schwester habe demgegenüber alleine der Aufrechterhaltung des Schuldzinsenabzugs gedient.

BFH- Urteil vom 29.08.2007, IX R 17/07

Quelle: BFH - Urteil vom 06.02.08