Steuerberatung -

Deutsch-französisches DBA

Nach Art. 13 Abs. 4 des deutsch-französischen DBA können Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer ansässig ist, wenn sich dieser Arbeitnehmer vorübergehend, zusammen nicht länger als 183 Tage im Laufe des Kalenderjahres, in dem anderen Staat aufhält.

Wie aber werden Sonn- und Feiertage, Urlaubs- und Krankheitstage bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer behandelt?

  • Das BMF hat nunmehr mit dem französischen Wirtschafts- und Finanzministerium eine Verständigungsvereinbarung zur Anwendung der 183-Tage-Regelung geschlossen.
  • Außerdem wurde eine Verständigung zur Grenzgängerregelung gefunden. Denn nach Art. 13 Abs. 5 des deutsch-französischen DAB steht das Besteuerungsrecht für Arbeitnehmer, die im Grenzgebiet des einen Staates ihre Tätigkeit ausüben und im Grenzgebiet des anderen Staates ihren Wohnsitz haben, zu dem sie täglich zurückkehren, ausschließlich dem Wohnsitzstaat zu. Wem aber steht das Besteuerungsrecht zu, wenn der Arbeitnehmer nicht täglich an seinen Wohnsitz zurückkehrt oder wenn er an ganzen Tagen Arbeitstagen an Arbeitorten außerhalb der Grenzzone beschäftigt ist?

Das BMF-Schreiben nimmt zu diesen und anderen Fragen anhand von Beispielen ausführlich Stellung.

BMF-Schreiben vom 03.04.2006 (IV B 6 - S 1301 FRA - 26/06)

Quelle: BMF - Schreiben vom 03.04.06