Steuerberatung -

Doppelte Haushaltsführung: Wechsel der Familienwohnung am selben Ort

Der berufliche Veranlassungszusammenhang einer doppelten Haushaltsführung wird nicht allein dadurch beendet, dass ein Steuerpflichtiger seinen Familienhausstand innerhalb desselben Ortes verlegt.

Zum Sachverhalt:
Nach seiner Heirat im Jahre 1979 lebte der Kläger mit seiner Ehefrau in der gemeinsamen Familienwohnung. Im Jahre 1986 nahm er eine Beschäftigung bei einer Firma in einer anderen Stadt auf. Die kürzeste Entfernung zwischen Wohnort und Beschäftigungsort beträgt 90 km. Der Kläger mietete deshalb in der Nähe seines Beschäftigungsortes eine Zweitwohnung an. Aufgrund ehelicher Streitigkeiten verließ der Kläger 1988 die eheliche Wohnung und zog in die - in der Nähe liegende, wenige Strassen entfernte - Wohnung seiner Lebensgefährtin. Die Zweitwohnung behielt er und machte weiterhin Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt lehnte es jedoch mit Hinweis auf den Wechsel der Familienwohnung ab, die Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Entscheidung des Gerichts:
Der BFH sah das anders. Er gab dem Kläger Recht und verwies darauf, dass die doppelte Haushaltsführung des Klägers im Jahre 1986 aus beruflichem Anlass begründet worden war. Ihre berufliche Fortdauer sei nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger seinen Haupthausstand in die Wohnung seiner Lebensgefährtin am Ort seines Lebensmittelpunktes verlegt habe. Es sei zwar richtig, dass eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung in eine privat veranlasste (wie auch umgekehrt) übergehen könne. Eine bloße Verlegung des Familienwohnsitzes bzw. des Haupthausstandes innerhalb eines Ortes oder einer Gemeinde berühre indessen die berufliche Fortdauer der doppelten Haushaltsführung grundsätzlich nicht (vgl. auch Schmidt/ Drenseck, EStG, 25. Aufl., § 9 Rz. 152). Dies gelte gleichermaßen für verheiratete, ledige als auch -wie hier - für in Trennung befindliche Steuerpflichtige (zur Gleichstellung vgl. auch BFH-Urteil vom 05.10.1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180).

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 04.04.06