Steuerberatung -

Eigenheimzulage bei Mietkaufverträgen

Die ODF hatte den Fall zu begutachten, dass zwischen Vertragsparteien bezüglich eines Wohngrundstückes sog. Mietkaufverträge geschlossen wurden. Hierbei war dem Mietkäufer das bebaute Grundstück für einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren zur Nutzung überlassen (Grundmietzeit) und gleichzeitig in dem Vertrag ein Kaufpreis für das bebaute Grundstück vereinbart worden.

Die OFD entschied, dass in einem solchen Falle nur dann ein begünstigtes Objekt im Sinne von § 2 EigZulG vorliege, wenn der Anspruchsberechtigte bürgerlich-rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer der angeschafften Wohnung geworden sei.

Die vorgelegten Verträge wiesen ansonsten folgende Besonderheiten auf: Die Höhe des Kaufpreises war bemessen nach der Summe der vom Mietkäufer monatlich auf die Laufzeit des Vertrages (Grundmietzeit) zu zahlenden Nutzungsbeträge, die auch eine angemessene Verzinsung enthielten. Die Umschreibung des Eigentums auf den Mietkäufer sollte nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises bzw. vollständiger Tilgung nebst Zinsen erfolgen.

Erst mit Ablauf der Grundmietzeit war das Eigentum auf den Mietkäufer zu übertragen. Für den Fall, dass der Mietkäufer mit mehr als zwei Zahlungen in Verzug geriet, berechtigte dies den Überlasser zum Rücktritt vom Vertrag. Bis dahin gezahlte Tilgungsbeträge nebst Zinsen verblieben dem Überlasser. Eine Untervermietung des bebauten Grundstücks im ganzen oder Teile desselben war dem Mietkäufer nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Überlassenden gestattet.

Die OFD entschied, dass in solchen Fällen kein wirtschaftliches Eigentum gegeben und eine Eigenheimzulage deshalb nicht zu gewähren sei.

Kurzinformation Eigenheimzulage Nr. 002/2006 der OFD Münster vom 09.03.2006

Quelle: OFD Münster - Kurzinformation EIgenheimzulage vom 09.03.06