Steuerberatung -

Einkommensteuer-Vorauszahlungen durch einen Ehegatten bei Zusammenveranlagung

Leistungen von Einkommensteuer-Vorauszahlungen eines Ehegatten an das Finanzamt umfassen in der Regel auch die Steuerschuld des anderen, mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Finanzamt im Zeitpunkt der Zahlung erkennbare Umstände dafür vorliegen, dass der zahlende Ehegatte nur seine eigene Steuerschuld tilgen will.

Fehlen jedoch Anhaltspunkte für eine bestimmte Tilgungsabsicht des zahlenden Ehegatten, so kann das Finanzamt davon ausgehen, dass die Zahlung der Einkommensteuer auf Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt worden ist. Das hat zur Folge, dass im Falle der Überzahlung beide Ehegatten nach § 37 Abs. 2 EStG zu gleichen Teilen erstattungsberechtigt sind. Um gegebenenfalls daraus resultierende nachteilige bzw. unerwünschte Folgen zu vermeiden, muss dem Finanzamt im Zeitpunkt der Leistung der Steuervorauszahlung ein Hinweis gegeben werden, auf wessen Rechnung diese Zahlung bewirkt werden soll.

BFH-Urteil vom 15.11.2005 (VII R 16/05)

Quelle: BFH - Urteil vom 15.11.05