Steuerberatung -

Einkünfte aus wiederkehrenden Leistungen

Wiederkehrende Leistungen, die der Erbe aufgrund eines Vermächtnisses an einen Dritten zu zahlen hat, sind nur dann beim Empfänger der Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG steuerbar, wenn er zum sog. Generationennachfolge-Verbund gehört. Personen, die zu einem früheren Zeitpunkt auf ihr Pflichtteilsrecht verzichtet hatten, gehören nicht zum Generationennachfolge-Verbund.

Zum Sachverhalt
Die Klägerin hatte auf Wunsch ihres Vaters notariell auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht verzichtet und dabei erklärt, vollständig abgefunden worden zu sein. Zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts unterstützte der Vater die Klägerin mit monatlichen finanziellen Zuwendungen. Als der Vater verstarb übernahm die Stiefmutter der Klägerin auf Grund eines Vermächtnisses des Vaters zu Gunsten der Klägerin die Verpflichtung, für die Klägerin mitzusorgen. Nach dem Tod der Stiefmutter leistete deren Tochter monatliche Zahlungen von 1.000 DM zu Gunsten der Klägerin.

Entscheidung der Gerichte
Das Finanzamt sah in diesen Zahlungen steuerpflichtige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 1 EStG und veranlagte die Klägerin entsprechend.

FG und BFH sahen das anders. Der BFH entschied, dass es sich bei den monatlichen Zuwendungen an die Klägerin nicht um sonstige Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 1 EStG, sondern um nicht steuerbare Unterhaltsleistungen handele. Die Geldrente sei der Klägerin nach § 22 Nr. 1 Satz 2, § 12 Nr. 2 EStG zugewendet worden.

Nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG, so der BFH, sind Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG bezeichneten Einkunftsarten gehören, als sonstige Einkünfte steuerbar. Werden die Bezüge jedoch freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht gewährt, sind diese grundsätzlich beim Bezieher als wiederkehrende Leistungen steuerfrei.

Die Klägerin, die notariell auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht verzichtet hatte, verfügte nicht über eigene Ansprüche und konnte folglich auch nicht über derartige Ansprüche in dem Sinne disponieren, dass sie auf deren Geltendmachung im Interesse der Erhaltung des Nachlassvermögens gegen die ihr zugedachten Versorgungsleistungen verzichtete. Die monatlichen Zuwendungen durch die Tochter ihrer Stiefmutter waren "freiwillig" und wurden nicht vom Sonderrecht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen erfasst.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - vom 23.06.06