Steuerberatung -

Einnahmen prominenter Kandidaten aus Spiel- und Quizshows im Fernsehen

In Abstimmung mit den Finanzministerien der Länder hat das BMF sich zu der ertragsteuerlichen Behandlung von sog. Spielgewinnen geäußert, die nicht an den Gewinner ausgezahlt, sondern einer gemeinnützigen Organisation zugewendet werden.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellen die „Spielgewinne“ weder Einnahmen i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG dar, noch können sie als Spenden bei den Sonderausgaben berücksichtigt werden. Denn den Spielkandidaten fliesen keine Gelder zu, sondern sie bestimmen nur, welche Organisation die „Spende“ erhält.

Beim Veranstalter stellen die ausgezahlten „Spielgewinne“ der Spielkandidaten hingen Betriebsausgaben dar, weil sie Werbeaufwand des Veranstalters sind.

Die gemeinnützige Organisation wiederum ist nicht berechtigt, Zuwendungsbestätigungen für die Kandidaten auszustellen, da es sich - wie oben schon dargelegt - nicht um Zuwendungen des Spielkandidaten handelt. Da der Veranstalter die ausgezahlten „Spielgewinne“ als Betriebsausgaben abzieht, kann auch für ihn keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden.

BMF-Schreiben vom 27.04.2006 (IV B 2 - S 2246 - 6/06)

Quelle: BMF - Schreiben vom 27.04.06