Steuerberatung -

Einzelfragen zur Zinsinformationsverordnung

Zu Anwendung der Zinsinformationsverordnung hat das BMF mit Schreiben vom 06.01.2005, 13.06.2005 und 12.10.2005 wie folgt genommen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nehmen die Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster zu folgenden Problemkreisen im Rahmen der Zinsinformationsverordnung Stellung:

  • Ermittlung und Mitteilung des Wohnsitzes des wirtschaftlichen Eigentümers bei unterjährigem Umzug
  • Meldepflichten nach der Zinsinformationsverordnung in den Fällen, in denen Zinsabschlag einbehalten wird
  • Zulässigkeit der Übermittlung von zwei Teilbeträgen anstatt eines Gesamtbetrags bei Wechsel des Wertpapierdienstleisters / Rechenzentrums
  • Pflichten von Testamentsvollstreckern nach der Zinsinformationsverordnung.

Hinweis: Aufgrund permanenter Gesetzesänderungen und der jüngsten BFH-Rechtsprechung erscheinen die §§ 20, 23 EStG immer wieder in neuem Licht. Dies lässt die Bankhäuser innovativer denn je werden: So sind derzeit an der deutschen Börse rund 28.000 verschiedene Zertifikate vertreten. Ob Bonus, Fallschirm, Discount, Speed oder Schutz - das Jahrbuch "Kapitalanlage und Steuern" geht nicht nur auf die steuerliche Behandlung ein, sondern trägt zudem alles Wissenswerte über die wichtigsten Anlageformen in einer übersichtlichen und praxisnahen Darstellung zusammen. Zusätzlich erhalten Sie per E-Mail von dem Autorenteam des Werks einen kostenlosen Newsletter, der Ihnen das Werk immer aktuell hält.

Verwaltungsanweisung im Volltext

Quelle: OFDen Rheinland und Münster - S 2402a - 1000 - St 2 (Rhld), S 2409a - 2 - St 22 - 31 (Ms) vom 05.01.06