Steuerberatung -

Erkennen der offenbaren Unrichtigkeit nach Einspruchsentscheidung

Die Korrektur nach § 129 AO ist auch dann durchzuführen, wenn das Finanzamt in einer Einspruchsentscheidung eine offenbare Unrichtigkeit des ursprünglichen Bescheids erneut übernommen hat, sofern eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Steuerrechts bezüglich der Übernahme auszuschließen ist.

Im Streitfall waren die ermittelten positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vom Sachbearbeiter bereits im ursprünglichen Steuerbescheid mit einem Minuszeichen versehen worden. Die falsche Eingabe stellt sich nicht anders als ein unbeabsichtigtes bzw. unrichtiges Ausfüllen eines Eingabebogens dar.

Nach Aktenlage war jede Möglichkeit eines Rechtsirrtums, eines Denkfehlers oder einer unvollständigen Sachaufklärung bzw. fehlerhaften Tatsachenwürdigung ausgeschlossen. Auch nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung ist trotz der Vorschrift des § 367 Abs. 2 AO das Vorliegen eines Rechtsfehlers zu verneinen. Eine offenbare Unrichtigkeit wird nämlich auch nicht dadurch zum Rechts- oder Tatsachenirrtum, dass sie fortlaufend übernommen wird (BFH, Beschl. v. 06.05.2004 - XI B 61/02, BFH/NV 2004, 1217).

Urteil des FG Baden-Württemberg vom 30.05.2005 (4 K 157/00)

Quelle: FG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.05.05