Steuerberatung -

Existenzgründerrücklage: Geringfügige KG-Beteiligung schädlich

Das FG Hessen lehnt die Bildung einer Existenzgründerrücklage schon dann ab, wenn der Gründer innerhalb der letzten fünf Jahre zu weniger als 1 % als Kommanditist an diversen Publikums-GmbH & Co. KGs beteiligt war.

Dem Existenzgründer blieb daher nur die Möglichkeit, eine normale Ansparrücklage zu bilden, die bei ausbleibender Investition nach zwei Jahren mit Gewinnzuschlag aufzulösen ist. Er hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Hinweis: Auch geringfügige Gewinne oder Verluste aus einer kurzzeitig ausgeübten gewerblichen Nebentätigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Betriebseröffnung führen dazu, dass der Anspruch auf die Existenzgründerrücklage entfällt.

Exkurs: Voraussetzungen der Exstenzgründerrücklage und ihre Vorteile
Gegenüber der normalen Ansparrücklage bietet die sog. gewinnmindernde Existenzgründerrücklage in Höhe von ebenfalls 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten des neuen beweglichen Wirtschaftsguts folgende Vorteile:

  • Das Wirtschaftsgut wird voraussichtlich bis zum Ende des fünften (statt des zweiten) auf die Bildung folgenden Wirtschaftsjahres angeschafft,
  • der Höchstbetrag für die im sechsjährigen Gründungszeitraum gebildeten Rücklagen beträgt 307.000 € (statt 154.000 €) und
  • die Rücklage ist spätestens am Ende des fünften auf ihre Bildung folgenden Jahres gewinnerhöhend (aber ohne Gewinnzuschlag!) aufzulösen.

Als Existenzgründer gilt allerdings nur, wer innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Betriebseröffnung weder Gewinneinkünfte (das sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit) erzielt hat noch an einer Kapitalgesellschaft zu mindestens 10 % beteiligt gewesen ist.

Urteil im Volltext

Quelle: FG Hessen - Urteil vom 05.07.06