Steuerberatung -

Fahrtkostenpauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG ist ab dem Veranlagungszeitraum 2001 die Regelung entfallen, wonach zusätzliche Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu berücksichtigen sind, soweit sie u.a. durch Arbeitszeitunterbrechungen von mindestens vier Stunden veranlasst sind.

Des weiteren ist ab dem Veranlagungszeitraum 2001 unabhängig von der Art des benutzten Verkehrsmittels eine einheitliche Entfernungspauschale vorgesehen, eine Staffelung dieser Pauschale nach Entfernungskilometern bis 10 Kilometern und ab 11 Kilometern sowie eine Begrenzung der Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen auf einen bestimmten Betrag, sofern ein Kraftfahrzeug benutzt wird.

Das bedeutet, dass Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unabhängig von ihrer tatsächlich entstandenen Höhe in vereinfachter Form über Pauschalen berücksichtigt werden können und dadurch ggfl. auch begrenzt werden. Auf den tatsächlichen Aufwand des Steuerpflichtigen kommt es grundsätzlich nicht mehr an. Abzugsfähig bleibt nur eine Entfernungspauschale pro Arbeitstag, ganz gleich, wie oft der Arbeitnehmer pro Tag und in welchen zeitlichen Abständen er an den einzelnen Tagen oder regelmäßig an allen Arbeitstagen seine Arbeitsstätte aufsucht.

Die gesetzliche Neuregelung lässt es auch unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks und der Gesetzesmaterialien nicht zu, den Wortlaut der Regelung über die Abzugsfähigkeit von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten anderweitig auszulegen und die Zahl der tatsächlichen Fahrten pro Tag und damit indirekt auch den tatsächlichen Aufwand eines Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Der Wortsinn des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist insoweit eindeutig.

Urteil des FG Münster vom 20.10.2005 (8 K 3444/02)

Quelle: FG Münster - Urteil vom 20.10.05