Steuerberatung -

Freistellungsauftrag ist jetzt auch Online möglich

Bislang konnte der Freistellungsauftrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck nur schriftlich oder per Fax eingereicht werden. Dies ist nunmehr auch über das Internet möglich.

Das gerade erst begonnene Jahr 2006 beschert neben einer Reihe von in der Tendenz eher negativen Steueränderungen auch eine Erleichterung für Sparer. Denn der Freistellungsauftrag darf nunmehr auch über das Internet eingereicht und geändert werden. In diesem Fall erfolgt die Identifikation über die persönliche PIN und die Unterschrift durch Eingabe einer TAN. Bei gemeinsamen Aufträgen von Ehegatten reicht die Erteilung durch einen Partner aus (BMF 13.12.2005, IV C 1 - S 2404 - 31/05, BStBl 2005 I S. 1051).

Neben der persönlichen und postalischen Abgabe und der Übermittlung per Fax ist jetzt mit der offiziellen Erlaubnis des BMF (Schreiben vom 13.12.2005, a.a.O.) auch eine Erteilung im elektronischen Verfahren zulässig. In diesem Fall wird die benötigte Unterschrift durch eine elektronische Authentifizierung des Kunden in Form des banküblichen gesicherten PIN/TAN-Verfahrens ersetzt. Eine Methode, die beim Online-Banking bereits seit Jahren für Überweisungen und Börsenorders verwendet wird. Insoweit wird das bisherige Schreiben vom 05.11.2002 (IV C 1 - S 2400 - 27/02, BStBl 2002 I S. 1346) geändert.

Für den Freistellungsauftrag wird nun im Online-Verfahren zur Identifikation die persönliche Identifikationsnummer PIN verwendet und die Unterschrift durch Eingabe der Transaktionsnummer TAN ersetzt.

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, haben ein gemeinsames Freistellungsvolumen (§ 20 Abs. 4 Satz 2 EStG) und können deshalb nur gemeinsam Freistellungsaufträge erteilen. Der gemeinsame Freistellungsauftrag kann sowohl für Gemeinschaftskonten als auch für Konten oder Depots erteilt werden, die auf den Namen nur eines Ehegatten geführt werden. Bei Erteilung und Änderung des Freistellungsauftrags im elektronischen Verfahren reicht ein Partner als Auftraggeber aus.

Der vertretene Ehegatte erhält dann anschließend von der Bank sowohl eine gesonderte schriftliche Benachrichtigung, mit der er über die Erteilung oder Änderung durch den Auftraggeber informiert wird, als auch eine Kopie des Freistellungsauftrags.


Zum steuerlichen Hintergrund
Kapitalertragsteuer
Erhält ein Anleger über ein inländisches Konto oder Depot Kapitalerträge, hält das Finanzamt vor der Auszahlung bereits die Hand auf. Denn es möchte als Steuer-Vorauszahlung bereits einen Teil seiner ihm zustehenden Einnahmen in der Staatskasse behalten. Sind die Gelder hingegen jenseits der Grenze deponiert, entfällt der Vorwegabzug. Ursache für die Einführung des Zinsabschlags war eine Entscheidung des BVerfG (27.06.1991, 2 BvR 1493/89, BStBl 1991 II S. 654), das die Ungleichheit der insbesteuerung festgestellt hatte. Ab 1993 wurde deshalb eine Steuerabzugsverpflichtung innerhalb Deutschlands für die Kapitalerträge eingeführt. Als Gegenreaktion führten die Banken Finanzinnovationen ein, bei denen die Erträge auf die Vermögensebene verlagert wurden und damit nicht dem Zinsabschlag unterlagen. Der Gesetzgeber reagierte ab dem Jahr 1994; nunmehr unterliegen dem Zinsabschlag auch die Einnahmen aus Finanzinnovationen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b, Nr. 3 und 4 EStG.


Die Steuer auf Kapitalvermögen wird neben der Erhebung über die Steuererklärung durch einen vorweggenommenen Abzug vom Ertrag fällig. Ähnlich wie die Lohn- und Kirchensteuer auf den Arbeitslohn ist die Kapitalertragsteuer eine vorausgezahlte Einkommensteuer, die dann einbehalten und abgeführt wird, wenn die Erträge entstehen. Sie wird auf die Einkommensteuerschuld des Gläubigers angerechnet (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG). Rechtsgrundlagen für den Kapitalertragsteuerabzug sind:
- § 43 EStG Abzugspflichtige Kapitalerträge
- §§ 43a-43b EStG Bemessung der Kapitalertragsteuer
- § 44 EStG Entrichtung der Kapitalertragsteuer
- § 44a EStG Abstandnahme vom Steuerabzug
- §§ 44b-45 EStG Erstattung der Kapitalertragsteuer
- § 45a EStG Anmeldung und Bescheinigung
- §§ 45b-45c EStG Erstattung aufgrund von Sammelanträgen
- § 45d EStG Mitteilungen an das Bundesamt für Finanzen
- § 45e EStG Ermächtigung für Zinsinformationsverordnung


Zu unterscheiden ist zwischen Zinsabschlag und Kapitalertragsteuer. Die Unterschiede liegen in der Höhe des Steuersatzes, der Art der Erträge und dem Personenkreis, der die Steuer einbehalten muss. In beiden Fällen kommt jedoch noch der 5,5%ige Solidaritätszuschlag hinzu.
Folgende Steuersätze werden bei der Kapitalertragsteuer verwendet:

  • 20% Kapitalertragsteuer für Dividenden und Ausschüttungen einer GmbH sowie von Genossenschaftsbanken – auch im Tafelgeschäft,
  • 25% Kapitalertragsteuer bei Wandelanleihen und Genuss-Scheinen,
  • 30% für (Zinsabschlag),
  • 35% für Zinsen und ähnliche Einnahmen aus Tafelgeschäften,
  • 10% bei Ausschüttungen von Betrieben öffentlichen Rechts.


Dieser Steuerabzug wird auch vorgenommen, wenn die Kapitalerträge bei Unternehmern oder Selbstständigen anfallen. Die Kapitalertragsteuer ist weder von Erklärungspflichten noch von der persönlichen Progression abhängig. Sie wird aber im Steuerbescheid wie die Lohnsteuer auf die fällige Einkommensteuer angerechnet oder erstattet.
Maßgebend für den Steuerabzug sind grundsätzlich die Kapitalerträge ohne jeden Abzug (§ 43a Abs. 2 Satz 1 EStG), also vor Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Werden Gewinnausschüttungen im Halbeinkünfteverfahren besteuert, unterliegen die Kapitalerträge einschließlich des nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Anteils der Kapitalertragsteuer. Für steuerfreie Erträge nach § 8b Abs. 1 KStG ist ebenfalls Kapitalertragsteuer einzubehalten. Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen (§ 44 Abs. 1 EStG). Zum Steuerabzug ist der Schuldner der Erträge bzw. in den Fällen des Zinsabschlags die auszahlende Stelle verpflichtet.

Der Auszug ist dem Ratgeber „Kapitalanlage und Steuern“, Seite 280 entnommen

Quelle: BMF - Schreiben vom 13.12.05