Steuerberatung -

Gegenseitige Vermietung von Arbeitszimmern ist Gestaltungsmissbrauch

Vermietet ein Ehepaar die in der gemeinsamen Wohnung belegenen zwei Arbeitszimmer an jeweils einen der Gatten allein zur Umgehung der Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer, ist die Vermietung als rechtsmissbräuchlich anzusehen und dem Mietverhältnis die steuerliche Anerkennung zu versagen.

Kurzfassung
Das Ehepaar vermietete sich gegenseitig einen Büroraum und machte insoweit negative Mieteinkünfte nach § 21 EStG geltend. Das ist grundsätzlich auch beim häuslichen Arbeitszimmer zulässig, wenn z.B. der Arbeitgeber das heimische Büro des Angestellten aus betrieblichen Gründen anmietet.

Im Urteilsfall aber diente die Gestaltung nach Überzeugung des FG allein der Steuerminderung, um die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zu umgehen. Die gegenseitige Vermietung sollte die Abzugsfähigkeit der mit den Räumen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen ermöglichen, soweit sie auf den jeweils vermietenden Miteigentümer entfallen. Dies gilt umso mehr, als sich die Mietzahlungen des einen Ehegatten durch entsprechende Ausgaben des anderen im Ergebnis ausgleichen.

Damit läuft die gewählte Gestaltung dem Zweck der Regelung zuwider. Das gilt insbesondere, wenn Aufwendungen der privaten Lebensführung in den Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verschoben werden.

Beachtliche außersteuerliche Gründe für den Abschluss der Mietverträge liegen nicht vor. So ist es für den Abschluss von Mietverträgen nicht ausreichend, möglichen Störungen der ehelichen Harmonie vorzubeugen. Denn hätte das Paar tatsächlich eine strikte Abgrenzung ihres beruflichen vom privaten Bereich angestrebt, hätten sie kein Arbeitszimmer gewählt, das in den häuslichen Bereich der Ehewohnung integriert ist und unmittelbar an private Räume angrenzt. Da somit ein Missbrauch vorliegt, entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht (§ 42 Satz 2 AO).

Mangels steuerlicher Anerkennung der geschlossenen Mietverträge fehlt es an Einkünften gem. § 21 EStG.
Zwar steht es Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig zu gestalten. Ein Fall des § 42 AO ist aber gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die gemessen am erstrebten Ziel unangemessen ist und außer der Steuerminderung durch keine wirtschaftlichen oder nichtsteuerlichen Gründe zu rechtfertigen ist. Im vorliegenden Fall ist die Vermietung der ideellen Hälfte des jeweiligen Arbeitsraums zwischen Ehegatten unangemessen. Verständige Parteien hätten diesen ungewöhnlichen Weg nicht gewählt.

Hinweis:
Die Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers akzeptiert die Verwaltung insbesondere bei Vorliegen eines betrieblichen Interesses, beispielsweise wenn

  • für den Arbeitnehmer im Unternehmen kein geeignetes Arbeitszimmer vorhanden ist;
  • der Arbeitgeber für andere Arbeitnehmer des Betriebs, die über keine für ein Arbeitszimmer geeignete Wohnung verfügen, entsprechende Mietverträge mit fremden Dritten begründet hat;
  • eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung über die Bedingungen der Nutzung des überlassenen Raumes abgeschlossen wird (vgl. BMF-Schreiben v. 13.12.2005 - IV C 3 - S 2253 - 112/05, BStBl I 2006, 4).

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Quelle: FG München - Urteil vom 08.10.08