Steuerberatung -

Gewinnbegriff beim Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG

Der Rechtsbegriff "Gewinn" ist in § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG definiert. Er ist auch maßgeblich für die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG. Dies hat zur Folge, dass gewinnmindernde Rücklagen und Abschreibungen bei der Feststellung einer Überentnahme dem steuerlichen Gewinn ebenso wenig wieder hinzuzurechnen sind wie Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten oder Wertberichtigungen.

Der BFH leitet dieses Ergebnis aus dem Wortlaut der Bestimmung und dem Sinn und Zweck des Gesetzes ab:

Der Gesetzgeber wollte mit § 4 Abs. 4a EStG der BFH-Rechtsprechung zum Mehrkontenmodell entgegentreten und den Grundsatz der Finanzierungsfreiheit einschränken. Der Unternehmer soll - ohne nachteilige Folgen für den betrieblichen Schuldzinsenabzug - nicht mehr die vollständigen Betriebseinnahmen, sondern nur noch den im Unternehmen erwirtschafteten Gewinn sowie geleistete Einlagen entnehmen können.

Der Gesetzgeber hat mit § 4 Abs. 4a EStG eine Regelung geschaffen, aufgrund derer die nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Zinsaufwendungen in pauschalierter Art und Weise ermittelt werden. Dies ergibt sich insbesondere aus Satz 3 der Vorschrift, wonach die nicht abziehbaren Schuldzinsen typisiert mit 6 % der Überentnahmen des Wirtschaftsjahres zu beziffern sind. Diese gesetzgeberische Konzeption gebietet es, den Gewinnbegriff des § 4 Abs. 4a EStG nicht abweichend von § 4 Abs. 1 und 3 EStG zu definieren.

Nach Ansicht der Verwaltung (vgl. Tz. 8 des BMF-Schreibens vom 17.11.2005; Steuer-Telex, 747) gehören auch steuerfreie Gewinne zum Gewinn i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 07.03.06