Steuerberatung -

Glaubhaftmachung von Steuerforderungen bei Insolvenzantragstellung des Finanzamts

Aufgrund des BGH-Beschlusses vom 08.12.2005 (IX ZB 38/05) gehen die Insolvenzgerichte verstärkt dazu über, bei Insolvenzanträgen der Finanzämter die Beifügung von Steuerbescheiden und Steueranmeldungen zur Glaubhaftmachung der Insolvenzforderungen zu verlangen.

Die OFD Rheinland und Münster weisen deshalb die Finanzämter darauf hin, dass die Prüfung der Glaubhaftmachung von Insolvenzforderungen ausschließlich dem Insolvenzrichter obliegt, der in seiner Entscheidung insoweit unabhängig sei.

Die Finanzämter werden deshalb angewiesen, auf Anforderung des Insolvenzgerichtes zur Glaubhaftmachung der Steuerforderungen Durchschriften der Steuerbescheide und Steueranmeldungen nachzureichen bzw. dem Insolvenzantrag beizufügen. Die alleinige Übersendung von Forderungsaufstellungen reiche nicht aus.

In Fällen der elektronisch übermittelten Lohnsteuer- und Umsatzsteuer-Voranmeldungen können sog. "Bescheiddurchschriften" von den LSt- und USt-Voranmeldestellen ausgedruckt werden. Sie sind nach derzeitigem Stand der Technik der einzige, auf Papierform zu erstellende Nachweis über die festgesetzten Anmeldungssteuern. Diese Ausdrucke enthalten grundsätzlich sämtliche Anmeldungsdaten, wie Steuer-Nr., Dateneingangsdatum, Anmeldezeitraum sowie Werte zu den entsprechenden Kennziffern. In den Fällen der "Authentifizierung" werden noch zusätzliche Daten ausgedruckt, die den Datenübermittler und den Datenlieferer identifizieren.

Gemeinsame Verfügung der Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster vom 28.03.2006 (S 0550A – 1005 –St 325 (Rhld), S 0550 – 1 - St32 – 41 (MS))

Quelle: Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster - Gemeinsame Verfügung vom 28.03.06