Steuerberatung -

GmbH-Recht - Satzungskontrollen erforderlich!

Zwei zivilrechtliche Urteile geben Anlass, dass Sie noch einmal vorsorglich die Satzung Ihrer GmbH studieren sollten. Gerade wenn die Gesellschaftsgründung schon viele Jahre zurückliegt, besteht die Gefahr, dass erforderliche Anpassungen möglicherweise unterblieben sind.

Dazu gehört insbesondere die Regelung, wie Gesellschafterbeschlüsse zu fassen sind, und die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens.

Selbst bei kleinen GmbHs können nicht immer alle Gesellschafter an dringend einberufenen Gesellschafterversammlungen teilnehmen. Vielfach greift man in solchen Fällen auf die kombinierte Beschlussfassung zurück. Eine kombinierte Beschlussfassung liegt z.B. vor, wenn die anwesenden Gesellschafter abstimmen und ein nicht anwesender Gesellschafter sein Stimmrecht nachträglich schriftlich ausübt. Diese Entscheidungsform muss ausdrücklich in der Satzung vorgesehen sein. Sonst sind die getroffenen Beschlüsse laut Bundesgerichtshof nichtig – und zwar selbst dann, wenn alle Gesellschafter mit der gewählten Vorgehensweise einverstanden sind. Wer ganz sichergehen will, sollte für Abstimmungen im schriftlichen Verfahren auch noch festlegen, auf welche Kommunikationsmittel sich diese Möglichkeit erstreckt (z.B. auch Fax oder E-Mail).

Ausdrücklich in der Satzung der GmbH muss auch verankert sein, dass ein Gesellschafter-Ge­schäftsführer vom Verbot befreit werden kann, mit sich selbst Verträge zu schließen. Laut Kammergericht (KG) Berlin (Beschl. v. 21.03.2006 – 1 W252/05) reicht der Beschluss der Gesellschafterversammlung dafür nicht aus.

Urteil im Volltext</A<< P>

Quelle: BGH - Urteil vom 16.01.06