Steuerberatung -

Hätten Sie es gewusst?

Zustellung eines Verwaltungsaktes (Verlängerung der Dreitagesfrist)

Verlängert sich die Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO), wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, bis zum nächstfolgenden Werktag?

Grundsätzlich gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.

Im Streitfall hatte der Kläger gegen die Einkommensteuerbescheide 1993 bis 1995 jeweils Einspruch eingelegt. Die Einspruchsentscheidung, mit der das Finanzamt die Einsprüche zurückwies, wurde nach dem in den Steuerakten enthaltenen Abgangsvermerk am Donnerstag, dem 18.12.1997, zur Post gegeben. Die dagegen erhobene Klage ging beim Finanzgericht am 22.01.1998 ein. Das FG wies die Klage als unzulässig ab. Die Klagefrist sei bereits am 21.01.1998 abgelaufen, weil die Einspruchsentscheidung gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO als am Sonntag, dem 21.12.1997, bekannt gegeben gelte. Den Hinweis des Klägers, die Einspruchsentscheidung sei seinem Bevollmächtigten tatsächlich erst am 22.12.1997 zugegangen und mit dem Eingangsstempel der Kanzlei versehen worden, ließ das Finanzgericht nicht gelten.

Der BFH sah das anders. Das FG habe die am 22.01.1998 bei Gericht eingegangene Klage mit seiner Annahme, dass die Einspruchsentscheidung gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am Sonntag, dem 21.12.1997, als bekannt gegeben gelte, zu Unrecht als verspätet abgewiesen. Zwar gelte nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt werde, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, falle der dritte Tag dieses Dreitageszeitraums aber auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so ende dieser Zeitraum gemäß § 108 Abs. 3 AO mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags mit der Folge, dass der Verwaltungsakt an diesem Werktag als bekannt gegeben gelte. Denn der Dreitageszeitraum des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO sei - so der BFH - eine "Frist" im Sinne von § 108 Abs. 3 AO.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 14.10.03